
Dass eine Mietkaution über die Jahre auch Zinsen abwirft, wissen viele Mieter nicht, obwohl das Gesetz es ausdrücklich vorschreibt. Wer beim Auszug nur den eingezahlten Betrag zurückbekommt, bekommt womöglich zu wenig.
Nach § 551 Absatz 3 BGB muss der Vermieter eine als Geldbetrag geleistete Kaution getrennt von seinem eigenen Vermögen anlegen, und zwar bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz. Die Erträge aus dieser Anlage stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit entsprechend. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob im Mietvertrag ausdrücklich etwas zur Verzinsung steht.
Da sich der Zinssatz am Markt für dreimonatig kündbare Spareinlagen orientiert, sind die Erträge in den vergangenen Jahren wegen des niedrigen allgemeinen Zinsniveaus meist gering ausgefallen, in Zeiten höherer Leitzinsen können sie spürbarer sein. Entscheidend ist nicht ein fester Prozentsatz, sondern der jeweils marktübliche Satz für diese Anlageform über die Dauer des Mietverhältnisses.
Die während der Mietzeit angefallenen Zinsen werden zusammen mit der Kaution selbst bei Beendigung des Mietverhältnisses ausgezahlt, sofern kein berechtigter Abzug erfolgt. Zieht der Vermieter Beträge für Schäden oder offene Nebenkosten ab, mindert das nur den Hauptbetrag, nicht automatisch den Anspruch auf die bereits aufgelaufenen Zinsen für die Zeit davor.
Eine gesetzliche Ausnahme gilt nach § 551 Abs. 3 BGB unter anderem für öffentlich geförderte Wohnungen sowie für Wohnraum, der zu Zwecken der vorübergehenden Unterbringung von Studierenden oder in Werkswohnungen überlassen wird. Bei diesen Wohnformen entfällt die Pflicht zur verzinslichen Anlage.
Wer bei der Endabrechnung nur den ursprünglich eingezahlten Betrag zurückbekommt, sollte den Vermieter schriftlich nach dem Kautionskonto und den dort angefallenen Zinsen fragen. Verweigert der Vermieter Auskunft oder Zahlung, kann eine Beratung beim örtlichen Mieterverein weiterhelfen, insbesondere wenn keine der gesetzlichen Ausnahmen einschlägig ist.
Eine Barkaution muss der Vermieter getrennt und verzinslich anlegen, die Zinsen gehören dem Mieter und werden mit der Kaution zusammen zurückgezahlt. Ausnahmen bestehen nur für bestimmte Wohnformen wie geförderten Wohnraum oder Studierendenunterkünfte.
Ja, nach § 551 Abs. 3 BGB muss eine Barkaution getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden, zu dem für dreimonatig kündbare Spareinlagen üblichen Zinssatz.
Dem Mieter. Sie erhöhen die Kautionssumme und werden bei Beendigung des Mietverhältnisses mit ausgezahlt.
Ja, unter anderem für öffentlich geförderten Wohnraum und bestimmte Wohnformen wie Studierenden- oder Werkswohnungen.
Fragen Sie schriftlich nach dem Kautionskonto und den Zinsen. Bleibt der Vermieter eine Antwort schuldig, hilft eine Beratung beim örtlichen Mieterverein.
Wer eine neue Wohnung sucht und die Kautionsfrage vorab klären möchte, findet passende Angebote über die Waitly Suche. Zur zulässigen Höhe und den Ratenzahlungsrechten siehe Kautionshöhe und Ratenzahlung: Was § 551 BGB erlaubt. Eine Alternative zur klassischen Barkaution beschreibt Mietkautionsbürgschaft statt Barkaution. Zu den zulässigen Abzügen selbst siehe Kaution einbehalten: Rechte des Vermieters.