
Zwei Wohnungsanzeigen mit identischer Nebenkostenzahl können in Wahrheit völlig unterschiedliche Leistungen abdecken. Der Grund liegt in den unterschiedlichen Mietpreismodellen, die auf dem deutschen Markt parallel existieren.
Beim häufigsten Modell wird die Nettokaltmiete, also die reine Nutzungsgebühr für die Wohnung, separat von einer monatlichen Nebenkostenvorauszahlung ausgewiesen. Diese Vorauszahlung wird am Jahresende in der Nebenkostenabrechnung mit den tatsächlichen Kosten verrechnet, mit Nachzahlung oder Guthaben als Ergebnis. Dieses Modell bietet Transparenz, weil beide Beträge getrennt sichtbar sind, verlangt vom Mieter aber, mit einer möglichen Nachzahlung zu rechnen.
Bei der Bruttokaltmiete, auch Teilinklusivmiete genannt, sind bestimmte kalte Betriebskosten wie Wasser oder Müllabfuhr bereits in einem Gesamtbetrag enthalten, Heizung und Warmwasser aber weiterhin separat abgerechnet. Dieses Modell taucht seltener auf, kann aber bei möblierten Wohnungen oder Zimmern in Wohngemeinschaften vorkommen, wo der Vermieter einen Teil der laufenden Kosten pauschal einpreist.
Die Inklusivmiete, auch Bruttowarmmiete genannt, deckt Kaltmiete und sämtliche Betriebskosten inklusive Heizung mit einem einzigen Festbetrag ab. Hier entfällt für die eingeschlossenen Positionen die jährliche Nebenkostenabrechnung vollständig, dafür kann der Vermieter bei steigenden Betriebskosten nicht einfach eine Nachzahlung verlangen. Eine Anpassung des Gesamtbetrags ist nur unter den in § 560 BGB genannten Voraussetzungen möglich, etwa wenn eine Erhöhung im Mietvertrag vereinbart und begründet wird.
Ein Betrag von 400 Euro Nebenkosten kann bei einer Inklusivmiete bereits alle Kosten inklusive Heizung abdecken, während derselbe Betrag bei einer reinen Vorauszahlung nur eine Schätzung ist, die am Jahresende noch zu einer Nachzahlung führen kann. Vor einem Vergleich zweier Angebote lohnt sich deshalb immer die Frage, welches der drei Modelle im jeweiligen Mietvertrag zugrunde liegt.
Der Mietvertrag sollte eindeutig benennen, ob es sich um eine Vorauszahlung oder eine Pauschale handelt, und im Fall einer Pauschale, welche Kostenarten konkret eingeschlossen sind. Fehlt diese Angabe, lohnt sich eine Nachfrage beim Vermieter vor Vertragsunterschrift, um spätere Missverständnisse bei der Abrechnung zu vermeiden.
Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihre eigenen Nebenkosten, unabhängig vom Modell, angemessen sind, bietet unser Guide zu angemessenen Nebenkosten einen guten Ausgangspunkt. Was konkret im Mietvertrag stehen sollte, erklärt unser Mietvertrag-Guide, und einen vollständigen Überblick über die Warmmiete bietet unser Warmmiete-Leitfaden.
Die Nettokaltmiete ist die reine Wohnungsmiete ohne Nebenkosten, während die Inklusivmiete Kaltmiete und alle Betriebskosten inklusive Heizung in einem Festbetrag zusammenfasst.
Ein Zwischenmodell, bei dem bestimmte kalte Betriebskosten bereits im Gesamtbetrag enthalten sind, Heizung und Warmwasser aber separat abgerechnet werden.
Nein, für die im Festbetrag eingeschlossenen Kostenarten entfällt die jährliche Abrechnung, eine Anpassung ist nur unter den Voraussetzungen des § 560 BGB möglich.
Der Mietvertrag muss ausweisen, ob eine Vorauszahlung oder eine Pauschale vereinbart ist, und bei einer Pauschale, welche Kostenarten sie abdeckt.