
Viele Mieter gehen davon aus, dass eine Nebenkostenvorauszahlung automatisch zur Miete gehört. Tatsächlich ist sie nur zulässig, wenn der Mietvertrag sie ausdrücklich vorsieht, sonst gilt eine ganz andere Regel.
Nach § 556 BGB Absatz 2 können Vermieter und Mieter vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Diese Vereinbarung muss im Mietvertrag stehen, und die Vorauszahlung darf nur in angemessener Höhe festgelegt werden. Fehlt eine solche Klausel komplett, gilt die vereinbarte Miete automatisch als Inklusivmiete, bei der sämtliche Betriebskosten bereits enthalten sind und keine separate Abrechnung erfolgt.
Wenn Ihr Mietvertrag keine klare Regelung zur Vorauszahlung enthält, der Vermieter Ihnen aber trotzdem am Jahresende eine Nebenkostenabrechnung mit Nachforderung schickt, lohnt sich ein genauer Blick in den Vertragstext. Ohne wirksame Vereinbarung fehlt die rechtliche Grundlage für eine Nachzahlung, unabhängig davon, wie plausibel die einzelnen Kostenpositionen wirken.
Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass eine vereinbarte Vorauszahlung in angemessener Höhe festgelegt wird. Eine bewusst zu niedrig angesetzte Vorauszahlung, um die Wohnung in Anzeigen günstiger wirken zu lassen, widerspricht diesem Grundsatz, auch wenn eine feste betragliche Obergrenze dafür im Gesetz nicht existiert. Als Anhaltspunkt für eine realistische Größenordnung dient der bundesweite Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds mit einem Durchschnitt von 2,67 Euro pro Quadratmeter im Monat.
Wird statt einer Vorauszahlung eine Pauschale vereinbart, muss der Mietvertrag ebenfalls eindeutig festlegen, welche Kostenarten davon abgedeckt sind. Nur so lässt sich später nachvollziehen, ob eine spätere Erhöhung der Pauschale, die nach § 560 BGB nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, überhaupt korrekt begründet wurde.
Prüfen Sie, ob der Mietvertrag klar zwischen Kaltmiete und Nebenkosten unterscheidet und ob explizit von einer Vorauszahlung oder einer Pauschale die Rede ist. Fehlt diese Unterscheidung ganz, sprechen Sie den Vermieter vor der Unterschrift darauf an, um spätere Unklarheiten bei der ersten Abrechnung zu vermeiden.
Ja, nach § 556 Abs. 2 BGB ist eine ausdrückliche Vereinbarung nötig, sonst gilt die Miete als Inklusivmiete ohne separate Abrechnung.
Ohne wirksame vertragliche Grundlage fehlt dem Vermieter in der Regel das Recht auf eine Nachzahlung.
Nein, das Gesetz verlangt nur eine angemessene Höhe, ohne feste Obergrenze. Der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds dient als Orientierung.
Der Vertrag muss festlegen, welche Kostenarten die Pauschale abdeckt, damit spätere Erhöhungen nach § 560 BGB nachvollziehbar begründet werden können.