
Wer eine hohe Nebenkostenabrechnung erhält, sucht oft nach einer festen gesetzlichen Höchstgrenze, an der sich die eigenen Kosten messen lassen. Eine solche Grenze existiert in Deutschland jedoch nicht, was mehr über die Rechtslage aussagt, als es zunächst scheint.
Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) legt abschließend fest, welche Kostenarten ein Vermieter überhaupt auf Mieter umlegen darf, etwa Grundsteuer, Wasser, Heizung oder Hausmeister. Wie hoch die einzelnen Positionen ausfallen dürfen, ist darin aber nicht geregelt. Es gibt also eine klare Grenze bei der Art der Kosten, keine bei deren Höhe.
Der bundesweite Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds mit einem Durchschnitt von 2,67 Euro pro Quadratmeter im Monat wird häufig wie eine Obergrenze zitiert, ist aber ausdrücklich nur ein statistischer Orientierungswert aus tatsächlichen Abrechnungen. Tatsächliche Kosten können je nach Gebäude, Region und Ausstattung deutlich darüber oder darunter liegen, ohne dass dies allein einen Fehler in der Abrechnung bedeutet.
Auch ohne feste Obergrenze bleibt eine Abrechnung angreifbar, wenn einzelne Positionen nicht zu den nach § 1 BetrKV umlagefähigen Kostenarten gehören, etwa Verwaltungs- oder Reparaturkosten, oder wenn der verwendete Verteilerschlüssel nicht der vertraglichen oder gesetzlichen Vorgabe entspricht. Die Höhe allein ist also kein Streitpunkt, wohl aber die Frage, ob jede einzelne Position überhaupt zulässig und korrekt berechnet ist.
Nebenkosten unterscheiden sich spürbar zwischen Regionen, unter anderem wegen unterschiedlicher Grundsteuersätze, Wasserpreise und Heizungsarten. Ein Vergleich mit dem bundesweiten Durchschnitt sagt deshalb wenig darüber aus, ob die eigenen Kosten für die konkrete Stadt oder das konkrete Gebäude angemessen sind.
Statt nach einer nicht existierenden gesetzlichen Obergrenze zu suchen, lohnt sich der direkte Abgleich der eigenen Abrechnung mit der BetrKV-Liste umlagefähiger Kosten und, bei Zweifeln, die Einsicht in die zugrunde liegenden Belege beim Vermieter oder der Hausverwaltung.
Nein, die Betriebskostenverordnung regelt nur, welche Kostenarten zulässig sind, nicht wie hoch sie ausfallen dürfen.
Nein, er ist ein statistischer Durchschnittswert zur Orientierung, keine rechtlich bindende Grenze.
Wenn einzelne Positionen nicht umlagefähig sind oder der Verteilerschlüssel nicht der vertraglichen beziehungsweise gesetzlichen Vorgabe entspricht.
Wegen unterschiedlicher Grundsteuersätze, Wasserpreise, Heizungsarten und Gebäudestandards vor Ort.