
Wer zum ersten Mal eine Nebenkostenabrechnung liest, fragt sich fast immer dasselbe: Nach welcher Regel wird eigentlich festgelegt, wer wie viel zahlt? Die Antwort ist gesetzlich geregelt und hängt davon ab, ob eine Kostenart messbar ist oder nicht.
Haben Vermieter und Mieter im Mietvertrag keinen eigenen Verteilerschlüssel vereinbart, gilt automatisch die Wohnfläche als Maßstab. Nach § 556a BGB sind die Betriebskosten dann nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen, also im Verhältnis der eigenen Quadratmeterzahl zur Gesamtwohnfläche des Hauses. Kosten wie Grundsteuer, Gebäudeversicherung oder Hausmeister werden fast immer auf diese Weise verteilt, weil sie unabhängig davon anfallen, wie viele Personen in einer Wohnung leben.
Für Kostenarten, die sich messen lassen, sieht das Gesetz etwas anderes vor. Bei Heizung und Warmwasser schreibt die § 7 HeizkostenV vor, dass mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Kosten nach dem tatsächlich erfassten Wärmeverbrauch verteilt werden müssen, gemessen über Heizkostenverteiler oder Wärmemengenzähler an jeder Heizungsanlage. Der Rest wird weiterhin nach Wohn- oder Nutzfläche umgelegt. Diese Kombination aus Verbrauchs- und Flächenanteil ist bei Heizkosten bundesweit verpflichtend und gilt unabhängig davon, was im Mietvertrag steht.
Wasser und Müllabfuhr werden in vielen Häusern nach der Zahl der im Haushalt gemeldeten Personen verteilt, wenn kein eigener Wasserzähler pro Wohnung vorhanden ist. Das ist rechtlich zulässig, weil der Verbrauch bei diesen Positionen typischerweise mit der Personenzahl korreliert. Vermieter können diesen Schlüssel im Mietvertrag festlegen, solange er nicht einseitig zulasten des Mieters von der Wohnfläche abweicht.
Wer prüfen will, ob der verwendete Schlüssel korrekt ist, sollte zuerst den Mietvertrag auf eine ausdrückliche Vereinbarung durchsehen. Fehlt eine solche Klausel, gilt automatisch die Wohnfläche als Maßstab, außer bei Heizung und Warmwasser, wo die Verbrauchserfassung nach der HeizkostenV zwingend vorgeschrieben ist. Weicht die Abrechnung davon ab, kann der angegebene Schlüssel angezweifelt und eine Korrektur verlangt werden.
Wie hoch die einzelnen Kostenarten typischerweise ausfallen, zeigt unsere Nebenkosten-Übersicht. Steigt die Vorauszahlung, erklärt unser Nebenkosten-Check, wann das gerechtfertigt ist. Und was der Verteilerschlüssel konkret für die eigene Mietvertragsklausel bedeutet, steht in unserem Mietvertrag-Guide.
Ohne eigene Vereinbarung gilt nach § 556a BGB automatisch die Wohnfläche als Verteilerschlüssel.
Ja, mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Heiz- und Warmwasserkosten müssen laut § 7 HeizkostenV nach erfasstem Verbrauch verteilt werden, der Rest nach Fläche.
Ja, wenn kein separater Wasserzähler je Wohnung vorhanden ist, ist die Personenzahl als Verteilerschlüssel für Wasser und Müllabfuhr zulässig, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist.
Prüfen Sie zuerst den Mietvertrag auf eine Vereinbarung. Fehlt sie oder weicht die Abrechnung von den gesetzlichen Vorgaben ab, können Sie eine Korrektur verlangen und Einsicht in die Berechnungsgrundlage einfordern.