Weißes modernes Wohnhaus mit Balkon vor blauem Himmel, von unten fotografiert.

Kategorie

Mietwohnung

Artikel von

Waitly

April 17, 2026

WG-Hauptmieter zieht aus: Warum die Haftung trotzdem bleibt

Stehen in einer Wohngemeinschaft alle Bewohner gemeinsam als Hauptmieter im Mietvertrag, endet der Vertrag nicht automatisch, wenn einer von ihnen auszieht. Das Problem dabei: Der Ausziehende bleibt in der Regel so lange in der Haftung, bis eine schriftliche Einigung mit Vermieter und verbleibenden Mitmietern vorliegt, auch wenn er längst eine neue Wohnung bezogen hat.

Warum der Vertrag beim Auszug eines Mitmieters weiterläuft

Ein einzelner Mitmieter kann einen gemeinsamen Mietvertrag nicht allein kündigen und damit auch nicht allein aus dem Vertrag aussteigen. Eine Vertragsänderung, bei der eine Person aus dem Mietverhältnis entlassen wird, setzt die Zustimmung aller Beteiligten voraus: des Vermieters und aller im Vertrag stehenden Mitmieter. Ein automatischer Austausch von Hauptmietern ist gesetzlich nicht vorgesehen, selbst wenn die Wohnung ursprünglich erkennbar an eine Wohngemeinschaft vermietet wurde.

Die Haftung nach § 421 BGB bleibt bestehen

Stehen mehrere Personen gemeinsam im Mietvertrag, sind sie nach § 421 BGB Gesamtschuldner: Der Vermieter kann die volle Miete von jedem einzelnen Mitmieter verlangen, nicht nur einen anteiligen Betrag. Für den Ausziehenden bedeutet das konkret: Ohne eine unterschriebene Entlassung aus dem Mietvertrag bleibt er gegenüber dem Vermieter weiterhin für die gesamte Miete haftbar, auch wenn intern vereinbart wurde, dass die verbleibenden Mitbewohner zahlen. Der Vermieter ist dabei nicht verpflichtet, den ausziehenden Mieter zu entlassen, und lehnt dies in der Praxis gelegentlich ab, etwa weil er einen zusätzlichen zahlungsfähigen Schuldner behalten möchte.

Wie ein Mieterwechsel in der Praxis abläuft

Damit der Ausstieg wirksam wird, braucht es entweder eine dreiseitige Vertragsänderung, die den ausziehenden Mieter ausdrücklich aus der Haftung entlässt, oder einen komplett neuen Mietvertrag mit den verbleibenden und eventuell neuen Bewohnern. Beides erfordert die Unterschrift des Vermieters. Lässt sich der Vermieter darauf nicht ein, bleibt als Alternative oft nur die Untervermietung des freien Zimmers nach § 553 BGB, die der Vermieter allerdings nur aus triftigem Grund verweigern darf, etwa wenn die Wohnung dadurch übermäßig belegt würde.

Was für Nachziehende und verbleibende Mitbewohner wichtig ist

Wer als neuer Mitbewohner in einen bestehenden WG-Mietvertrag aufgenommen werden soll, sollte auf einer schriftlichen Vertragsänderung bestehen, die alle aktuellen Namen führt, statt sich auf eine bloße mündliche Absprache mit den Mitbewohnern zu verlassen. Verbleibende Mitbewohner sollten außerdem klären, ob der Ausziehende tatsächlich schriftlich entlassen wurde, denn sonst haftet er im Innenverhältnis zwar nicht mehr für die laufenden Kosten, bleibt gegenüber dem Vermieter aber weiterhin in der Verantwortung, falls ein anderer Mitmieter die Miete nicht zahlt.

Fazit

Der Auszug eines WG-Hauptmieters beendet weder den Mietvertrag noch automatisch seine Haftung. Erst eine schriftliche Einigung mit Vermieter und allen Mitmietern befreit ihn wirksam, weshalb sich ein klärendes Gespräch mit dem Vermieter lohnt, bevor die Kartons gepackt werden.

Häufig gestellte Fragen

Endet der Mietvertrag, wenn ein Hauptmieter aus der WG auszieht?

Nein. Ohne eine schriftliche Vertragsänderung läuft der gemeinsame Mietvertrag mit allen ursprünglich eingetragenen Mietern unverändert weiter.

Haftet ein ausgezogener Mitmieter noch für die Miete?

Ja, solange keine schriftliche Entlassung aus dem Mietvertrag vorliegt. Als Gesamtschuldner nach § 421 BGB kann der Vermieter die volle Miete auch von ihm verlangen.

Muss der Vermieter einem Mieterwechsel zustimmen?

Nein, eine Pflicht dazu besteht grundsätzlich nicht. Der Vermieter kann eine Entlassung aus dem Vertrag oder einen neuen Vertrag ablehnen.

Gibt es eine Alternative, wenn der Vermieter keinen Mieterwechsel zulässt?

Häufig bleibt nur die Untervermietung des freien Zimmers nach § 553 BGB, die der Vermieter nur bei einem triftigen Grund verweigern darf.

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