
"Null Provision" ist in Deutschland für die meisten Mietwohnungen längst kein Sonderangebot mehr, sondern der gesetzliche Normalfall. Seit dem 1. Juni 2015 gilt für die Wohnungsvermittlung das sogenannte Bestellerprinzip: Wer den Makler beauftragt, bezahlt ihn auch.
Nach § 2 Absatz 1a des Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG) darf ein Wohnungsvermittler von der wohnungssuchenden Person kein Entgelt verlangen, versprechen lassen oder annehmen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Makler ausschließlich wegen eines Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter den Auftrag erhält, die Wohnung anzubieten. In der Praxis heißt das: Beauftragt der Vermieter den Makler, um einen neuen Mieter zu finden, zahlt der Vermieter die Provision, nicht der neue Mieter.
Der Mieter zahlt nur, wenn er selbst zuerst einen Makler beauftragt, zum Beispiel um gezielt nach einer bestimmten Wohnung suchen zu lassen, und der Makler daraufhin unabhängig vom Vermieter tätig wird. Das ist bei klassischen Vermietungsanzeigen die Ausnahme, kommt aber bei sehr gefragten Objekten oder spezialisierten Vermittlungen vor. Verstößt ein Makler gegen das Bestellerprinzip, ist das nach § 8 Absatz 1 und 2 WoVermRG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.
In der Praxis stammen die meisten Angebote ohne Provision entweder direkt von privaten Vermietern oder von einem Makler, der im Auftrag des Vermieters vermittelt und damit ohnehin nach dem Bestellerprinzip vom Vermieter bezahlt wird. Portale wie ImmobilienScout24 und wohnungsboerse.net lassen sich gezielt nach solchen Angeboten filtern. Auch kommunale Wohnungsunternehmen wie degewo vermieten in der Regel provisionsfrei, da sie ohne externen Makler arbeiten.
Auch wenn das Bestellerprinzip gilt, lohnt sich ein Blick auf die Nebenkosten und die Vertragsbedingungen, bevor Sie unterschreiben. Prüfen Sie, ob alle vereinbarten Details im Mietvertrag stehen, und fragen Sie aktiv nach versteckten Kosten. Wie Kaltmiete und Warmmiete zusammenhängen, erklärt der Deutsche Akademische Austauschdienst.
Das Bestellerprinzip macht Null-Provision-Wohnungen in Deutschland zum gesetzlichen Regelfall, nicht zur Ausnahme: Wer den Makler beauftragt, zahlt ihn, in der Regel also der Vermieter. Verlangt ein Makler dennoch eine Provision von Ihnen als Mieter, obwohl Sie ihn nicht selbst beauftragt haben, ist das in der Regel unzulässig.
Richtig ist: Sie zahlen nur, wenn Sie selbst den Makler beauftragt haben. Hat der Vermieter den Makler beauftragt, zahlt der Vermieter, so schreibt es § 2 Abs. 1a WoVermRG vor.
Seit dem 1. Juni 2015, eingeführt durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz.
Das Verlangen einer unzulässigen Provision vom Wohnungssuchenden ist nach § 8 Abs. 1 und 2 WoVermRG eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Ja, wenn der Wohnungssuchende selbst zuerst einen eigenständigen Suchauftrag an den Makler erteilt und der Makler daraufhin unabhängig vom Vermieter eine passende Wohnung nachweist.
Wie Studierende in Berlin gezielt nach provisionsfreien WG-Zimmern und Wohnungen suchen, zeigt Provisionsfreie Wohnungen in Berlin: Tipps für Studenten. Wer zusätzlich die Miethöhe verhandeln möchte, findet Hintergründe in Provisionsfreie Mietwohnungen in Berlin verhandeln. Passende Angebote ganz ohne Makler finden Sie über die Waitly Suche.