
Ziehen zwei Personen gemeinsam in eine Wohnung, stellt sich schnell die Frage, wie Miete und Nebenkosten im Streitfall aufgeteilt werden. Die Antwort hängt entscheidend davon ab, wer den Mietvertrag unterschrieben hat.
Stehen beide Bewohner als Mieter im Vertrag, greift § 427 BGB: Verpflichten sich mehrere Personen durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner. Für die Miete und die Nebenkosten bedeutet das, dass der Vermieter den vollen Betrag von jeder der beiden Personen einzeln verlangen kann, nicht nur die rechnerische Hälfte. Zahlt eine Person ihren Anteil nicht, kann der Vermieter den gesamten offenen Betrag beim anderen Namen auf dem Vertrag einfordern.
Diese Regelung schützt vor allem den Vermieter, nicht die Mitbewohner untereinander. Zieht einer der beiden aus oder gerät in finanzielle Schwierigkeiten, bleibt der andere gegenüber dem Vermieter für die komplette Warmmiete und die volle Nebenkostennachzahlung verantwortlich, unabhängig davon, welche interne Aufteilung die beiden Personen vereinbart hatten.
Steht nur eine Person als Mieter im Vertrag, während die zweite ohne eigenen Mietvertragsstatus mit einzieht, haftet gegenüber dem Vermieter ausschließlich die im Vertrag genannte Person für Miete und Nebenkosten. Interne Absprachen zur Kostenteilung sind dann reine Privatsache zwischen den beiden Bewohnern und für den Vermieter rechtlich ohne Bedeutung.
Auch wenn § 427 BGB die Haftung gegenüber dem Vermieter regelt, empfiehlt es sich, die interne Kostenteilung schriftlich festzuhalten, etwa per E-Mail oder in einer kurzen gemeinsamen Notiz. Das schafft Klarheit für den Fall, dass später Uneinigkeit über bereits geleistete Zahlungen oder eine Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung entsteht.
Zieht eine der beiden Personen aus, bleibt die gesamtschuldnerische Haftung gegenüber dem Vermieter bestehen, solange der Mietvertrag nicht offiziell geändert wird, etwa durch einen Nachtrag oder eine Kündigung mit Zustimmung des Vermieters. Ein bloßer Auszug ohne Vertragsänderung befreit nicht automatisch von der Zahlungspflicht für künftige Mieten und Nebenkosten.
Wenn ihr zusammenzieht und wissen wollt, wie hoch die monatlichen Kosten insgesamt ausfallen, zeigt unsere Nebenkosten-Beispielrechnung typische Werte nach Haushaltsgröße. Und wie Vermieter die Kosten grundsätzlich zwischen Mietern aufteilen dürfen, erklärt unser Verteilerschlüssel-Guide.
Nein, nach § 427 BGB haften beide als Gesamtschuldner für den vollen Betrag, der Vermieter kann die komplette Summe von jeder Person einzeln verlangen.
Dann haftet ausschließlich diese Person gegenüber dem Vermieter, interne Kostenteilungen mit dem Mitbewohner sind reine Privatsache.
Ja, solange der Mietvertrag nicht formell geändert wird, bleibt die gesamtschuldnerische Haftung für Miete und Nebenkosten gegenüber dem Vermieter bestehen.
Das ist sinnvoll, um spätere Streitigkeiten über bereits geleistete Zahlungen oder eine Nebenkostennachzahlung zu vermeiden, auch wenn es gegenüber dem Vermieter rechtlich keine Rolle spielt.