
Wurde bei der Wohnungsübergabe ein Protokoll unterschrieben, das keine Schäden aufführt, behält der Vermieter die Kaution trotzdem manchmal ein. Rechtlich hat das Protokoll dann eine klare Wirkung, die viele Mieter nicht kennen.
Ein von beiden Seiten unterschriebenes Übergabeprotokoll gilt nach ständiger Rechtsprechung als sogenanntes deklaratorisches Schuldanerkenntnis: Es legt verbindlich fest, in welchem Zustand sich die Wohnung zum Zeitpunkt der Übergabe befand. Der Bundesgerichtshof hat bereits 1982 klargestellt (Az. VIII ZR 252/81), dass ein solches Protokoll spätere widersprüchliche Behauptungen beider Parteien grundsätzlich ausschließt. Für Schäden, die nicht im Protokoll auftauchen, gilt eine tatsächliche Vermutung, dass sie zum Übergabezeitpunkt nicht vorhanden waren.
Behält der Vermieter die Kaution für einen Schaden ein, der im Übergabeprotokoll nicht vermerkt ist, kehrt sich die übliche Beweislast praktisch um: Der Vermieter muss dann darlegen und beweisen, dass der Schaden tatsächlich vor der Unterzeichnung entstanden ist, etwa weil er zum Zeitpunkt der Übergabe übersehen wurde und erst später auffiel. Ein bloßer Verweis auf "Erfahrungswerte" oder eine allgemeine Vermutung reicht dafür nicht aus.
Eine Ausnahme gilt für Mängel, die bei der Übergabe mit vertretbarem Aufwand nicht erkennbar waren, etwa Feuchtigkeitsschäden hinter einem Schrank. Solche verdeckten Mängel kann der Vermieter auch nach Unterzeichnung noch geltend machen, muss dann aber nachweisen, dass sie tatsächlich aus der Mietzeit stammen und nicht erst danach entstanden sind.
Wer trotz eines "sauberen" Protokolls eine Kautionsabrechnung mit unbekannten Abzügen erhält, sollte zunächst schriftlich eine detaillierte Begründung mit Fotos oder anderen Nachweisen verlangen und dabei ausdrücklich auf das unterschriebene Protokoll verweisen. Bleibt der Vermieter eine plausible Erklärung schuldig, kann eine Beratung beim örtlichen Mieterverein helfen, bevor eine Rückforderung eingeleitet wird.
Ein unterschriebenes Übergabeprotokoll bindet beide Seiten an den dort festgehaltenen Zustand. Fehlt ein Schaden im Protokoll, muss der Vermieter beweisen, dass er trotzdem schon zur Übergabe bestand, nicht der Mieter, dass er nicht existierte.
Nur wenn er nachweisen kann, dass der Schaden bereits zum Übergabezeitpunkt bestand. Das Protokoll begründet eine Vermutung zugunsten des Mieters.
Für verdeckte Mängel, die bei der Übergabe nicht erkennbar waren, gilt die Vermutung nicht automatisch. Der Vermieter muss trotzdem beweisen, dass der Mangel aus der Mietzeit stammt.
Nein. Erforderlich ist ein konkreter Nachweis, etwa Fotos oder ein Sachverständigengutachten, nicht eine bloße Vermutung.
Fordern Sie schriftlich eine detaillierte, mit Belegen versehene Begründung an und verweisen Sie ausdrücklich auf das unterschriebene Übergabeprotokoll.
Wer nach dem Auszug direkt weitersucht, findet aktuelle Angebote über die Waitly Suche. Welche Abzüge grundsätzlich zulässig sind, erklärt Kaution einbehalten: Rechte des Vermieters in Deutschland. Wie lange der Vermieter mit der Nebenkostenabrechnung warten darf, bevor die Kaution fällig wird, zeigt Einbehalt Kaution: Nebenkostenabrechnung Dauer. Wenn die Wohnung unrenoviert übernommen wurde, gilt eine Besonderheit, siehe Unrenoviert übernommene Wohnung: Wer zahlt beim Auszug die Renovierung?