
Der Mietvertrag ist unterschrieben, aber die erste Überweisung wirft für viele Erstmieter neue Fragen auf: Muss die Kaution auf einmal überwiesen werden? Wann genau ist die erste Miete fällig? Wer diese Mechanik nicht kennt, verpasst leicht eine Frist oder überweist mehr, als nötig wäre.
Nach § 551 Abs. 2 BGB hat der Mieter das Recht, die Kaution in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten, auch wenn der Mietvertrag etwas anderes suggeriert. Die erste Rate wird zusammen mit Beginn des Mietverhältnisses fällig, die beiden folgenden Raten jeweils mit den nächsten Mietzahlungen. Verlangt der Vermieter die gesamte Kaution sofort in einer Summe, ist das zwar üblich, aber der Mieter kann auf dem gesetzlichen Ratenrecht bestehen.
Die Miete ist nach § 556b BGB spätestens am dritten Werktag eines Monats im Voraus zu zahlen, sofern der Mietvertrag nichts anderes regelt. Für den Einzugsmonat bedeutet das: Auch wenn die Wohnungsübergabe erst mitten im Monat stattfindet, wird meist die volle oder eine anteilige Monatsmiete bereits vorab fällig, nicht erst nach dem tatsächlichen Einzug. Ein Blick in den Mietvertrag zeigt, ob eine anteilige Berechnung für den ersten Monat vereinbart ist.
Die Kaution wird praktisch immer per Überweisung auf ein separates Mietkautionskonto gezahlt, das der Vermieter treuhänderisch für den Mieter führen muss. Für die laufende Miete empfehlen Verbraucherportale einen Dauerauftrag statt einer manuellen Überweisung jeden Monat, weil eine verspätete oder vergessene Zahlung im schlimmsten Fall eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs riskieren kann. Ein Lastschriftverfahren, bei dem der Vermieter selbst abbucht, ist ebenfalls möglich, aber seltener, weil es dem Mieter weniger Kontrolle über den Abbuchungszeitpunkt lässt.
Bleibt die Miete für zwei aufeinanderfolgende Termine ganz oder teilweise unbezahlt, kann der Vermieter nach § 543 BGB fristlos kündigen. Ein Dauerauftrag mit ausreichendem Kontostand nimmt Erstmietern dieses Risiko ab, gerade in den ersten Monaten, wenn Einnahmen und feste Ausgaben noch nicht eingespielt sind.
Nein, nach § 551 Abs. 2 BGB darf die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten gezahlt werden, beginnend mit dem Mietbeginn.
Spätestens am dritten Werktag des Monats im Voraus, sofern der Mietvertrag nichts anderes bestimmt.
Bei Zahlungsrückstand über zwei Termine hinweg kann der Vermieter nach § 543 BGB fristlos kündigen. Ein Dauerauftrag reduziert dieses Risiko.
Auf ein separates Mietkautionskonto, das der Vermieter treuhänderisch verwaltet und getrennt von seinem eigenen Vermögen führen muss.
Wie hoch die Kaution insgesamt ausfallen darf und welche weiteren Einmalkosten vor dem Einzug anfallen, rechnet der Artikel Erste eigene Wohnung: Was sie wirklich kostet im Detail vor. Eine Alternative zur Bargeld-Kaution beschreibt der Artikel Startkapital für die erste Wohnung.