
Wer schon beim ersten Besichtigungstermin nach der SCHUFA gefragt wird, erlebt tatsächlich einen Verstoß gegen anerkannte Datenschutzgrundsätze. Der Zeitpunkt, zu dem ein Vermieter eine Bonitätsauskunft verlangen darf, ist an den Stand des Vermietungsprozesses gebunden, nicht an seinen Wunsch nach möglichst früher Sicherheit.
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden unterscheidet laut ksk-immobilien.de drei Phasen: Beim Besichtigungstermin sind Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen in der Regel unzulässig, da noch keine konkrete Aussicht auf einen Vertragsabschluss besteht. Bei ernsthaftem Interesse dürfen begrenzt weitere Angaben wie Beschäftigungsverhältnis erhoben werden. Erst wenn eine Person tatsächlich als Mieter ausgewählt wurde, darf ein Bonitätsnachweis wie der SCHUFA-BonitätsCheck verlangt werden.
Der Grundsatz der Datenminimierung verlangt, dass nur Daten erhoben werden, die für den jeweiligen Verarbeitungszweck tatsächlich notwendig sind, wie auch mietkaution.org zur SCHUFA-Auskunft für Vermieter darlegt. Bei einer Besichtigung, an der oft mehrere Dutzend Interessenten teilnehmen, besteht noch keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Vertragsabschluss mit einer bestimmten Person, um eine derart sensible Datenerhebung zu rechtfertigen.
Sie sind nicht verpflichtet, bereits bei der ersten Besichtigung eine SCHUFA-Auskunft vorzulegen. Ein seriöser Vermieter wird eine solche Anfrage erst stellen, nachdem er ernsthaftes Interesse an Ihnen als konkretem Mietinteressenten signalisiert hat. Sie können sachlich darauf hinweisen und die Auskunft erst zu dem datenschutzrechtlich vorgesehenen Zeitpunkt nachliefern.
Der richtige Zeitpunkt für eine SCHUFA-Anfrage ist nicht der erste Besichtigungstermin, sondern frühestens die konkrete Auswahlphase. Wer das kennt, muss sich bei überzogenen frühen Anfragen nicht verunsichern lassen. Was ein Vermieter in der Auskunft überhaupt einsehen darf, erklären wir im Überblick zu den Datenschutzgrenzen der SCHUFA für Vermieter.
Nein, das ist datenschutzrechtlich in der Regel gar nicht zulässig. Eine SCHUFA-Anfrage gehört frühestens in die konkrete Auswahlphase.
Ein seriöser Vermieter sollte das akzeptieren. Ein Ausschluss allein wegen dieser Weigerung wäre datenschutzrechtlich fragwürdig, praktisch aber schwer durchzusetzen.
Begrenzt Angaben wie das Beschäftigungsverhältnis, jedoch noch keinen vollständigen Bonitätsnachweis.
Sie gilt in erster Linie für den Hauptvermieter. Bei WG-Zimmern, die über einen bestehenden Mitbewohner vergeben werden, ist die Praxis oft informeller.