
Ein Mietvertrag, der Hunde und Katzen pauschal verbietet, ist in Deutschland seit über einem Jahrzehnt unwirksam. Das ändert aber nichts daran, dass viele Vermieter bei mehreren Bewerbungen weiterhin Bewerbungen ohne Haustier bevorzugen, ohne das offen zu sagen.
Der Bundesgerichtshof entschied am 20. März 2013 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 168/12, dass eine Mietvertragsklausel, die Hunde- und Katzenhaltung generell und ausnahmslos verbietet, den Mieter unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist. Der Grund: Eine solche Klausel lässt keine Einzelfallprüfung zu und verbietet Hunde- und Katzenhaltung unabhängig von Tiergröße, Verhalten oder den konkreten Umständen der Wohnung.
An die Stelle des pauschalen Verbots tritt seitdem eine umfassende Abwägung der Interessen aller Beteiligten im Einzelfall, also von Mieter, Vermieter, anderen Hausbewohnern und Nachbarn. Kleintiere wie Hamster, Kaninchen oder Zierfische dürfen ohnehin in der Regel ohne Zustimmung des Vermieters gehalten werden, weil von ihnen typischerweise keine relevante Störung ausgeht.
Das Urteil bedeutet nicht, dass Sie automatisch das Recht auf einen Hund oder eine Katze haben, sobald der Mietvertrag unterschrieben ist. Es bedeutet nur, dass ein pauschales Verbot im Vertrag keinen Bestand hat und der Vermieter im Streitfall die konkreten Umstände abwägen muss, statt sich auf eine allgemeine Klausel zu berufen. Bei sehr großen Hunden, mehreren Tieren gleichzeitig oder wiederholten Beschwerden von Nachbarn kann eine Abwägung im Einzelfall trotzdem gegen die Tierhaltung ausfallen.
Auch wenn ein pauschales Verbot rechtlich keinen Bestand hat, entscheidet ein Vermieter bei mehreren gleichwertigen Bewerbungen faktisch oft danach, wer kein Haustier mitbringt, einfach weil das aus seiner Sicht das einfachere Mietverhältnis verspricht. Ein kurzer, sachlicher Hinweis in der ersten Nachricht kann diesem Reflex entgegenwirken: Nennen Sie Tierart, Größe und, falls vorhanden, dass das Tier bereits an eine vorherige Mietwohnung gewöhnt war, ohne dort Probleme verursacht zu haben. Eine schriftliche Referenz des vorherigen Vermieters, die bestätigt, dass es mit dem Tier keine Beschwerden gab, wirkt dabei überzeugender als eine bloße Zusicherung.
Lehnt ein Vermieter eine Bewerbung erkennbar wegen eines Hundes oder einer Katze ab, obwohl alle anderen Kriterien passen, lässt sich das rechtlich kaum erzwingen, weil es sich um eine freie Entscheidung bei der Auswahl unter mehreren Bewerbungen handelt, nicht um eine Vertragsklausel. Die Rechtslage aus dem BGH-Urteil greift erst, sobald der Mietvertrag bereits besteht und darin ein pauschales Verbot festgeschrieben wurde. Für die Bewerbungsphase selbst hilft deshalb vor allem, gezielt bei Vermietern zu suchen, die Haustiere bereits im Inserat ausdrücklich erlauben, statt Zeit auf Bewerbungen zu verwenden, bei denen ein Tier absehbar zum Ausschlusskriterium wird.
Ein generelles Haustierverbot im Mietvertrag ist seit dem BGH-Urteil von 2013 unwirksam und durch eine Einzelfallabwägung ersetzt. Bei der Wohnungssuche selbst nützt das aber wenig gegen eine stille Vorauswahl der Vermieter, weshalb ein offener, sachlicher Hinweis zum Haustier in der Bewerbung und eine gezielte Suche nach ausdrücklich haustierfreundlichen Inseraten die realistischere Strategie sind.
Nein. Laut BGH-Urteil vom 20. März 2013 (VIII ZR 168/12) ist ein pauschales Verbot unwirksam, an dessen Stelle tritt eine Einzelfallabwägung.
In der Regel nicht. Kleintiere wie Hamster, Kaninchen oder Zierfische dürfen üblicherweise ohne gesonderte Zustimmung gehalten werden.
Ja. Die Unwirksamkeit pauschaler Verbote betrifft bestehende Mietverträge, nicht die freie Entscheidung eines Vermieters bei der Auswahl zwischen mehreren Bewerbungen.
Nennen Sie Tierart und Größe offen in der Bewerbung, legen Sie nach Möglichkeit eine Referenz des vorherigen Vermieters bei und suchen Sie gezielt nach Inseraten, die Haustiere ausdrücklich erlauben.
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