
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist der zentrale Maßstab, um zu beurteilen, ob eine Miete in Berlin fair ist. Sie bildet die Grundlage sowohl für die Mietpreisbremse bei neuen Verträgen als auch für die Kappungsgrenze bei bestehenden Mietverhältnissen.
Die ortsübliche Vergleichsmiete bezeichnet die Miete, die in den letzten sechs Jahren für vergleichbare Wohnungen in einer Gemeinde tatsächlich vereinbart oder angepasst wurde, definiert in § 558 Absatz 2 BGB. Vergleichbar heißt: ähnliche Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage sowie energetischer Zustand. In Berlin bildet der amtliche Mietspiegel diese Werte ab.
Der aktuelle Berliner Mietspiegel ist unter mietspiegel.berlin.de abrufbar und wird alle zwei Jahre neu erhoben. Er ordnet Wohnungen nach Baualtersklasse, Wohnlage und Ausstattung in Mietspiegelfelder ein und gibt dafür jeweils eine Preisspanne an. Für eine konkrete Wohnung ermitteln Sie zunächst die passende Zeile über Baujahr und Wohnfläche, dann die Spalte über die Wohnlage, und berücksichtigen anschließend Zu- oder Abschläge für Merkmale wie Balkon, Einbauküche oder den energetischen Zustand. Der Berliner Mieterverein bietet einen Mietcheck an, der bei dieser Einordnung unterstützt.
Liegt eine geforderte Miete deutlich über der für die Wohnung ermittelten Vergleichsmiete, kann das ein Hinweis auf eine unzulässige Mietpreisüberhöhung sein. Bei neuen Mietverträgen in Berlin, das als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt eingestuft ist, greift zusätzlich die Mietpreisbremse nach § 556d BGB: Die Miete darf höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Bei Zweifeln an einer Mieterhöhung oder einer neuen Miete können Sie sich an die Mietpreisprüfstelle des Landes Berlin wenden.
Weicht das Angebot von der ermittelten Spanne ab, legen Sie dem Vermieter konkret dar, welches Mietspiegelfeld zutrifft und welche Zu- oder Abschläge Sie berücksichtigt haben. Ein sachlicher Verweis auf den Mietspiegel wirkt in der Regel überzeugender als ein pauschaler Hinweis auf "zu hohe Mieten". Bei bestehenden Mietverhältnissen begrenzt zusätzlich die Kappungsgrenze nach § 558 Absatz 3 BGB die zulässige Erhöhung: In angespannten Gebieten wie Berlin auf höchstens 15 Prozent innerhalb von drei Jahren, sonst auf 20 Prozent.
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist der rechtliche Maßstab für faire Mieten in Berlin. Der amtliche Mietspiegel liefert die Datengrundlage dafür, sowohl bei der Wohnungssuche als auch bei einer Mieterhöhung.
Über den amtlichen Mietspiegel Berlins, der Wohnungen nach Baualtersklasse, Lage und Ausstattung in Preisspannen einordnet.
Das kann ein Hinweis auf eine unzulässige Mietpreisüberhöhung sein. Wenden Sie sich an die Mietpreisprüfstelle des Landes Berlin oder den Berliner Mieterverein.
Anhand tatsächlich vereinbarter oder angepasster Mieten vergleichbarer Wohnungen der letzten sechs Jahre, definiert in § 558 Absatz 2 BGB.
Ja. Ein konkreter Verweis auf das zutreffende Mietspiegelfeld ist ein sachliches Argument gegenüber dem Vermieter.
Nein, sie variiert je nach Stadtteil, Baualtersklasse und Ausstattung. Der Mietspiegel bildet diese Unterschiede über Wohnlage und Mietspiegelfelder ab.
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