
Die Mietpreisbremse begrenzt in Berlin, wie viel ein Vermieter bei einem neuen Mietvertrag verlangen darf. Seit dem 1. Januar 2026 gilt sie erneut für das gesamte Stadtgebiet, und zwar bis zum 31. Dezember 2029.
Nach § 556d BGB darf die Miete bei Abschluss eines neuen Mietvertrags höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, die sich aus dem Berliner Mietspiegel ergibt. Der Senat hat Berlin dafür als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen, zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 für das gesamte Stadtgebiet und bis zum 31. Dezember 2029 verlängert, wie aus der aktuellen Pressemitteilung des Senats hervorgeht.
Sie gilt für Neuvermietungen ab dem 1. Juni 2015. Ausgenommen sind Wohnungen, die erstmals nach dem 1. Oktober 2014 bezugsfertig waren, sowie umfassend modernisierte Wohnungen im Sinne von § 556f BGB. Für diese Ausnahmen gibt es keine Obergrenze durch die Mietpreisbremse, wohl aber andere Regeln, etwa zur Modernisierungsumlage nach § 559 BGB.
Die Obergrenze ergibt sich aus der ortsüblichen Vergleichsmiete plus zehn Prozent. Liegt die Vergleichsmiete für eine Wohnung laut Mietspiegel etwa bei 10 Euro pro Quadratmeter, darf die neue Miete höchstens 11 Euro pro Quadratmeter betragen. Der Berliner Mieterverein erklärt die Berechnung im Detail und bietet einen Mietcheck an.
Berlin ist ein Wohnungsmarkt, in dem die Nachfrage das Angebot deutlich übersteigt. Die Mietpreisbremse soll verhindern, dass diese Knappheit bei jedem Mieterwechsel zu sprunghaften Mietsteigerungen führt. Sie schafft dadurch keinen zusätzlichen Wohnraum, begrenzt aber, wie stark die Miete bei einer Neuvermietung steigen darf.
Vermuten Sie einen Verstoß, prüfen Sie zunächst die ortsübliche Vergleichsmiete für Ihre Wohnung im Mietspiegel. Weicht die geforderte Miete deutlich ab, können Sie sich an den Berliner Mieterverein oder die Mietpreisprüfstelle des Landes Berlin wenden. Wurde bereits zu viel Miete gezahlt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückforderung möglich sein.
Die Mietpreisbremse begrenzt Mieterhöhungen bei Neuvermietungen in Berlin auf zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete und gilt seit Januar 2026 bis Ende 2029 für das gesamte Stadtgebiet. Wer den Mietspiegel kennt, kann ein Angebot schnell einordnen und im Zweifel Unterstützung beim Mieterverein suchen.
Ja. Der Senat hat sie mit Wirkung zum 1. Januar 2026 für das gesamte Stadtgebiet erneut ausgewiesen, gültig bis zum 31. Dezember 2029.
Nein. Wohnungen, die erstmals nach dem 1. Oktober 2014 bezugsfertig waren, sowie umfassend modernisierte Wohnungen sind ausgenommen.
Wurde zu viel Miete gezahlt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückforderung möglich sein. Eine Beratung beim Mieterverein klärt die konkreten Fristen und Voraussetzungen.
Prüfen Sie die ortsübliche Vergleichsmiete im Mietspiegel und wenden Sie sich bei Abweichungen an den Berliner Mieterverein oder einen Rechtsberater.
Ermitteln Sie über den Mietspiegel die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung und addieren Sie höchstens zehn Prozent.
Wie sich die Wohnraumknappheit in Berlin insgesamt auf die Mietpreisbremse auswirkt, erklärt Warum ist Wohnraum in Berlin so knapp?. Den Mietspiegel Berlin im Detail zeigt Mietspiegel Berlin Karte: Mieten verstehen leicht gemacht. Passende Angebote finden Sie über die Waitly Suche.