
Sie wollen ausziehen und wissen nicht genau, wie lange Sie noch an Ihren Mietvertrag gebunden sind? Die kurze Antwort: In den meisten Fällen drei Monate, schriftlich, unterschrieben mit der Hand. Die lange Antwort hat ein paar Ausnahmen, die für Sie bares Geld wert sein können – etwa wenn Sie einen Nachmieter stellen oder aus wichtigem Grund fristlos kündigen dürfen. Dieser Ratgeber führt Sie durch beides.
Nach § 573c BGB muss ein Mieter spätestens am dritten Werktag eines Monats kündigen, damit das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats endet. Kündigen Sie also am 3. März, endet der Vertrag am 31. Mai. Diese Dreimonatsfrist gilt für Mieter unabhängig davon, wie lange sie schon in der Wohnung wohnen – anders als beim Vermieter, dessen Kündigungsfrist sich nach fünf und acht Jahren Mietdauer um jeweils drei Monate verlängert (auf bis zu neun Monate).
Wichtig: Die Kündigung muss dem Vermieter fristgerecht zugehen, nicht nur abgeschickt sein. Planen Sie deshalb ein paar Tage Puffer ein und lassen Sie sich den Zugang nach Möglichkeit bestätigen.
Ja, aber nicht einfach, weil Sie eine schönere Wohnung gefunden haben. Es gibt zwei reguläre Wege:
Einen Nachmieter vorschlagen, den der Vermieter akzeptiert. Rechtlich muss der Vermieter niemanden übernehmen, aber viele tun es, wenn die Person zuverlässig wirkt und eine geregelte SCHUFA sowie ein ausreichendes Einkommen vorweisen kann.
Eine außerordentliche, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 BGB – etwa bei einer gesundheitsgefährdenden Wohnung oder wenn der Vermieter grob gegen den Vertrag verstößt. Diese Hürde ist bewusst hoch angesetzt; ein einfacher Wunsch nach Veränderung reicht nicht.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Grund ausreicht, lohnt sich vor dem Absenden ein kurzer Check beim örtlichen Mieterverein. Das kostet meist nur einen Mitgliedsbeitrag und bewahrt Sie vor einer Kündigung, die später als unwirksam gilt – mit der Folge, dass Sie weiter Miete schulden.
§ 568 BGB schreibt für die Kündigung eines Mietverhältnisses zwingend die Schriftform vor. Eine E-Mail, SMS oder ein Anruf genügen rechtlich nicht. Sie brauchen ein ausgedrucktes, handschriftlich unterschriebenes Schreiben mit Namen, Adresse, Datum und einer eindeutigen Erklärung, dass Sie zum nächstmöglichen Termin kündigen. Verschicken Sie es per Einschreiben mit Rückschein oder übergeben Sie es persönlich gegen Empfangsbestätigung – beides gibt Ihnen einen Nachweis, falls es später Streit über den Zugang gibt. Eine ausführliche Vorlage mit Formulierungsbeispielen finden Sie in unserem Ratgeber zum Kündigungsschreiben.
Für die Rückzahlung der Kaution gibt es keine gesetzlich fixierte Frist, in der Praxis rechnen Vermieter meist innerhalb von drei bis sechs Monaten nach Auszug ab. Zur Erinnerung: Der Vermieter darf ohnehin höchstens das Dreifache der Kaltmiete als Kaution verlangen (§ 551 BGB). Damit Sie den vollen Betrag zurückbekommen, dokumentieren Sie den Zustand der Wohnung am Auszugstag mit datierten Fotos und bestehen Sie auf einem beidseitig unterschriebenen Übergabeprotokoll.
Ein Zeitmietvertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit (§ 542 Abs. 2 BGB) und lässt sich vorher in der Regel nicht mit der normalen Dreimonatsfrist kündigen – es sei denn, der Vertrag sieht das ausdrücklich vor oder eine außerordentliche Kündigung greift. Lesen Sie deshalb vor der Unterschrift genau, ob und wie ein vorzeitiger Ausstieg möglich ist.
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In der Regel drei Monate. Ihre Kündigung muss dem Vermieter bis zum dritten Werktag eines Monats zugehen, damit dieser Monat für die Fristberechnung mitzählt.
Nur mit einem triftigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 543 BGB oder indem Sie einen vom Vermieter akzeptierten Nachmieter stellen. Ein befristeter Vertrag lässt sich meist noch schwerer vorzeitig beenden.
Nein. § 568 BGB verlangt die Schriftform mit handschriftlicher Unterschrift auf Papier.
Gesetzlich ist nichts fest vorgeschrieben, üblich sind drei bis sechs Monate nach Auszug, damit der Vermieter Schäden und die letzte Nebenkostenabrechnung prüfen kann.