
Ein neuer Job in einer anderen Stadt klingt nach einem guten Grund für eine schnelle Kündigung – aber das deutsche Mietrecht sieht das anders als man erwarten würde.
Nein, jedenfalls nicht als allgemeine Regel. Ein Jobwechsel oder eine berufliche Versetzung begründet für sich genommen kein gesetzliches Sonderkündigungsrecht – der Mietvertrag bleibt grundsätzlich bindend, wie mietrecht.org im Detail erklärt. Eine historische Ausnahme nach § 570 BGB für Beamte, Soldaten und Lehrkräfte im öffentlichen Dienst bei dienstlicher Versetzung wurde mit der Mietrechtsreform 2001 gestrichen und gilt seither nur noch für vor diesem Stichtag geschlossene befristete Verträge.
Da ein Jobwechsel allein nicht reicht, bleiben Ihnen die regulären Wege aus einem Mietvertrag:
Die normale Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten, wie in unserem Ratgeber zum Mietvertrag kündigen beschrieben.
Einen Nachmieter vorschlagen, den der Vermieter akzeptiert – oft die schnellste Lösung, wenn der neue Job bereits in wenigen Wochen beginnt.
Direkt mit dem Vermieter verhandeln. Manche zeigen sich bei einem plausiblen beruflichen Grund kulanter als gesetzlich nötig, insbesondere wenn schnell ein neuer Mieter gefunden werden kann.
Wer beruflich häufiger den Standort wechselt, sollte bei der nächsten Wohnung gezielt auf eine Nachmieterklausel im Mietvertrag achten. Eine solche Klausel verpflichtet den Vermieter vertraglich, einen von Ihnen vorgeschlagenen Nachmieter unter bestimmten Bedingungen zu akzeptieren – ein Schutz, den das Gesetz von sich aus nicht bietet.
Auch eine Versetzung ins Ausland begründet für sich genommen keine außerordentliche Kündigung. Die reguläre dreimonatige Frist und die Nachmieter-Option gelten genauso wie bei einem innerdeutschen Umzug.
Steht ein beruflich bedingter Umzug fest, hilft Waitlys Wohnungssuche, am neuen Standort schnell verfügbare Angebote zu finden, während die alte Kündigung noch läuft.
Nicht ohne Weiteres. Ein Jobwechsel begründet kein allgemeines gesetzliches Sonderkündigungsrecht – Sie müssen die normale Frist einhalten oder einen Nachmieter stellen.
Ja, nach § 570 BGB für bestimmte Berufsgruppen im öffentlichen Dienst, aber diese Regelung wurde 2001 abgeschafft und gilt nur noch für ältere Verträge.
Meist ein vom Vermieter akzeptierter Nachmieter, da dieser den Vertrag vorzeitig beenden kann, ohne die volle Kündigungsfrist abzuwarten.
Achten Sie bei neuen Mietverträgen auf eine Nachmieterklausel, die Ihnen bei einem erneuten Ortswechsel mehr Flexibilität gibt.