
Die Mietpreisbremse soll verhindern, dass Vermieter bei einer Neuvermietung beliebig hohe Mieten verlangen. In der Praxis kennen viele Mieter die Regel, wissen aber nicht genau, wie sie im Einzelfall prüfen können, ob eine Miete zulässig ist.
Zunächst muss die Gemeinde als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen sein; das ist in vielen deutschen Großstädten der Fall, etwa in Berlin und Hamburg, aber nicht überall. Prüfen Sie das über die Website der zuständigen Landesregierung. Gilt die Mietpreisbremse dort, ermitteln Sie anschließend über den lokalen Mietspiegel die ortsübliche Vergleichsmiete für eine vergleichbare Wohnung. Nach § 556d BGB darf die neue Miete diesen Wert um höchstens zehn Prozent übersteigen.
Vermieter dürfen die Mietpreisbremse in bestimmten Fällen legal umgehen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen:
Neubauten, die erstmals nach dem 1. Oktober 2014 bezugsfertig waren, unterliegen keiner Obergrenze durch die Mietpreisbremse.
Bei umfassend modernisierten Wohnungen im Sinne von § 556f BGB gilt die Mietpreisbremse ebenfalls nicht.
Lag die Vormiete bereits über der zulässigen Grenze, darf der Vermieter diese Vormiete grundsätzlich weiterverlangen, auch wenn sie mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
Diese Ausnahmen sind gesetzlich zulässig; problematisch wird es erst, wenn ein Vermieter eine Modernisierung oder einen Neubaustatus vortäuscht, um die Mietpreisbremse zu umgehen.
Vermuten Sie, dass eine Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt, sollten Sie den Verstoß gegenüber dem Vermieter schriftlich rügen. Das ist Voraussetzung dafür, überzahlte Miete für die Zeit nach der Rüge zurückfordern zu können. Der Deutsche Mieterbund und lokale Mietervereine unterstützen bei der Berechnung und der Formulierung einer solchen Rüge.
Wer die Regeln und ihre Ausnahmen kennt, kann bei der Wohnungssuche schneller erkennen, ob ein Angebot plausibel ist, und muss sich nicht allein auf die Angaben des Vermieters verlassen. Das gilt besonders in stark nachgefragten Städten, in denen die Konkurrenz um Wohnungen hoch ist.
Die Mietpreisbremse begrenzt Mieterhöhungen bei Neuvermietungen, gilt aber nur in ausgewiesenen Gebieten und kennt legale Ausnahmen für Neubauten, Modernisierungen und bereits hohe Vormieten. Eine Prüfung über den Mietspiegel und im Zweifel eine schriftliche Rüge gegenüber dem Vermieter sind die wichtigsten Schritte für Mieter.
Prüfen Sie, ob Ihre Gemeinde als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen ist, und vergleichen Sie die geforderte Miete mit der ortsüblichen Vergleichsmiete im Mietspiegel.
Ja: Neubauten, die erstmals nach dem 1. Oktober 2014 bezugsfertig waren, umfassend modernisierte Wohnungen und Fälle, in denen die Vormiete bereits höher lag.
Ja, aber nur nach den Regeln zur Mieterhöhung während des laufenden Mietverhältnisses, etwa der Kappungsgrenze nach § 558 BGB, nicht nach der Mietpreisbremse.
Rügen Sie den Verstoß schriftlich. Das ist Voraussetzung, um zu viel gezahlte Miete für die Zeit danach zurückzufordern.
Nutzen Sie den Mietspiegel, um realistische Preise einzuschätzen, und Plattformen wie Waitly, um passende Angebote zu finden.
Wie die Mietpreisbremse rechtlich im Detail funktioniert, erklärt Mietpreisbremse in Deutschland: Schutz für Mieter. Zu den Ausnahmen für Neubauten und Modernisierungen im Detail siehe Mietpreisbremse Ausnahmen: Neubauten und Modernisierungen. Passende Angebote finden Sie über die Waitly Suche.