
Die Mietpreisbremse ist ein bundesweites Gesetz, das Mieterhöhungen bei Neuvermietungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt begrenzt. Sie schützt Mieter, ersetzt aber keine ausreichende Wohnraumversorgung.
Nach § 556d BGB darf die Miete bei Abschluss eines neuen Mietvertrags die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen. Die Regelung gilt nicht automatisch bundesweit, sondern nur in Gebieten, die eine Landesregierung per Rechtsverordnung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen hat, etwa weil die Mieten dort deutlich stärker steigen als im Bundesdurchschnitt oder die Bevölkerung schneller wächst als der Wohnungsbestand.
Der Bundesgesetzgeber hat festgelegt, dass jede Landesverordnung spätestens zum 31. Dezember 2029 auslaufen muss, wie sich aus § 556d BGB ergibt. Berlin und Hamburg haben ihre Verordnungen zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 bis zu diesem Termin verlängert. Ob und wie lange die Mietpreisbremse in Ihrer Stadt gilt, erfahren Sie über die Website der zuständigen Landesregierung oder des örtlichen Mietervereins.
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird über den lokalen Mietspiegel ermittelt und bildet ab, was für vergleichbare Wohnungen in den letzten sechs Jahren tatsächlich vereinbart wurde. Bei einem neuen Mietvertrag darf die vereinbarte Miete diesen Wert um höchstens zehn Prozent übersteigen. Ausgenommen sind Neubauten, die erstmals nach dem 1. Oktober 2014 bezugsfertig waren, sowie umfassend modernisierte Wohnungen.
Prüfen Sie zunächst über den örtlichen Mietspiegel, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete für eine vergleichbare Wohnung ist. Liegt die geforderte Miete deutlich darüber, kann eine Rüge gegenüber dem Vermieter und im Zweifel eine Rückforderung zu viel gezahlter Miete infrage kommen. Der Deutsche Mieterbund und die örtlichen Mietervereine beraten dazu und kennen die für Ihre Stadt geltende Verordnung.
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Die Mietpreisbremse begrenzt Mieterhöhungen bei Neuvermietungen auf zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete, gilt aber nur in eigens ausgewiesenen Gebieten und muss nach Bundesrecht spätestens Ende 2029 auslaufen. Wer den Mietspiegel seiner Stadt kennt, kann ein Angebot verlässlich einordnen.
Ein Gesetz nach § 556d BGB, das die Miete bei Neuvermietungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt auf höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt.
Über den Mietspiegel Ihrer Stadt, der auf tatsächlich vereinbarten Mieten vergleichbarer Wohnungen der letzten sechs Jahre basiert.
Ja. Wohnungen, die erstmals nach dem 1. Oktober 2014 bezugsfertig waren, sowie umfassend modernisierte Wohnungen sind ausgenommen.
Jede Landesverordnung muss spätestens zum 31. Dezember 2029 auslaufen. Viele Städte, darunter Berlin und Hamburg, haben ihre Verordnungen bis zu diesem Termin verlängert.
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Wie die Mietpreisbremse konkret in Berlin greift, zeigt Mietpreisbremse Berlin: Was Mieter wissen müssen. Welche Ausnahmen für Neubauten und Modernisierungen gelten, erklärt Mietpreisbremse Ausnahmen: Neubauten und Modernisierungen. Passende Angebote finden Sie über die Waitly Suche.