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Kategorie

Mietwohnung

Artikel von

Christian

April 17, 2026

Gemeinsamer Mietvertrag: Wenn Untervermietung nicht klappt

Wenn eine Beziehung endet und beide Namen im Mietvertrag stehen, ist die naheliegendste Lösung meist, einen Ersatzmieter über eine Untervermietung nach § 553 BGB einzubringen. Aber was, wenn genau das nicht funktioniert – weil der Vermieter die Untervermietung aus einem zulässigen Grund ablehnt oder der ausziehende Partner nicht einmal dabei mitwirkt? Dieser Ratgeber setzt genau dort an, wo die Untervermietungslösung endet.

Warum Sie trotzdem beide haften

Ein gemeinsamer Mietvertrag macht beide Mieter zu Gesamtschuldnern nach § 421 BGB. Das bedeutet: Der Vermieter darf die volle Miete von jeder der beiden Personen einzeln verlangen, unabhängig davon, wer tatsächlich noch in der Wohnung wohnt. Solange der Vertrag nicht ordnungsgemäß beendet oder geändert wurde, bleibt auch der ausgezogene Partner für die komplette Miete verantwortlich – nicht nur für die "halbe" Miete.

Wenn der Vermieter die Untervermietung ablehnt

Der Vermieter darf die Erlaubnis zur Untervermietung nur aus bestimmten Gründen verweigern, etwa berechtigten Zweifeln an der vorgeschlagenen Person oder einer Überbelegung der Wohnung. Liegt keiner dieser Gründe vor, kann der Anspruch auf Erlaubnis notfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Lehnt der Vermieter aus einem tatsächlich berechtigten Grund ab, bleibt als Weg meist nur die einvernehmliche Vertragsänderung oder -kündigung – und genau die scheitert oft an der Zustimmung des anderen Partners.

Wenn der Partner gar nicht mitzieht

Kündigen kann bei einem gemeinsamen Mietvertrag grundsätzlich nur, wer den Vertrag auch gemeinsam unterschrieben hat – eine einseitige Kündigung durch nur eine Person ist in der Regel unwirksam. Verweigert der ausziehende oder der bleibende Partner seine Unterschrift dauerhaft, bleiben zwei Wege:

  • Eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung mit dem Vermieter, bei der eine Person aus dem Vertrag entlassen wird. Der Vermieter muss dem nicht zustimmen, tut es aber oft, wenn die verbleibende Person die Miete allein tragen kann.

  • Eine gerichtliche Klärung, wenn keine Einigung zustande kommt. Das kann Monate dauern und Anwalts- sowie Gerichtskosten verursachen, die vom Streitwert (in der Regel der Jahresmiete) abhängen.

Was Sie in der Zwischenzeit dokumentieren sollten

Solange die Situation ungeklärt ist, halten Sie schriftlich fest, wer welchen Anteil der Miete tatsächlich zahlt, welche Gespräche mit dem Vermieter stattgefunden haben und ob eine Untervermietung überhaupt beantragt wurde. Diese Dokumentation wird wichtig, falls es später zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die interne Kostenverteilung zwischen den Ex-Partnern kommt – unabhängig von der Haftung gegenüber dem Vermieter.

Wie Waitly weiterhelfen kann

Wenn absehbar ist, dass Sie ohnehin eine neue, kleinere Wohnung brauchen, kann Waitlys Wohnungssuche den nächsten Schritt einfacher machen, während die Situation mit dem alten Vertrag noch läuft.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich weiter Miete zahlen, wenn mein Ex-Partner ausgezogen ist?

Ja, solange beide Namen im Vertrag stehen, haften Sie als Gesamtschuldner für die volle Miete – unabhängig davon, wer tatsächlich noch dort wohnt.

Kann ich allein aus einem gemeinsamen Mietvertrag kündigen?

In der Regel nein. Eine Kündigung muss normalerweise von allen im Vertrag genannten Mietern gemeinsam unterschrieben werden.

Was, wenn der Vermieter eine Untervermietung zu Recht ablehnt?

Dann bleibt meist nur eine einvernehmliche Vertragsänderung mit dem Vermieter oder im letzten Schritt eine gerichtliche Klärung.

Wie kann Waitly helfen, wenn ich wegen der Trennung umziehen muss?

Waitly hilft, die Suche nach einer neuen Wohnung strukturierter zu organisieren, während die alte Vertragssituation noch geklärt wird.