
Eine fristlose Kündigung wegen Mietrückstand ist eine der einschneidendsten Situationen im Mietrecht – besonders belastend, wenn Kinder im Haushalt leben. Die gute Nachricht: Das Gesetz sieht auch hier klare Voraussetzungen und einen Weg zurück vor.
Nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug möglich, wenn der Mieter
für zwei aufeinanderfolgende Termine mit einem Betrag in Verzug ist, der mehr als eine Monatsmiete erreicht, oder
über einen längeren Zeitraum mit einem Betrag in Verzug ist, der insgesamt zwei Monatsmieten erreicht.
Das Vorhandensein von Kindern im Haushalt ändert an diesen gesetzlichen Voraussetzungen selbst nichts – der Vermieter darf unter diesen Bedingungen grundsätzlich unabhängig von der familiären Situation kündigen. Wichtig ist trotzdem: Bevor eine Räumung tatsächlich vollzogen wird, prüfen Gerichte im Rahmen einer möglichen Räumungsklage teils auch besondere Härtefälle, zu denen kleine Kinder zählen können.
Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird die fristlose Kündigung unwirksam, wenn Sie die gesamten Rückstände plus etwaige Nutzungsentschädigung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage begleichen – oder eine öffentliche Stelle (etwa das Jobcenter) sich zur Übernahme verpflichtet. Diese sogenannte Schonfristzahlung ist der wichtigste Hebel, um eine Kündigung noch rückgängig zu machen. Sie greift allerdings nicht, wenn in den letzten zwei Jahren bereits eine Kündigung auf diesem Weg geheilt wurde.
Handeln Sie sofort:
Kontaktieren Sie umgehend Ihren Vermieter und schlagen Sie einen Zahlungsplan vor – manche Vermieter akzeptieren eine Ratenzahlung, bevor es zur Räumungsklage kommt.
Wenden Sie sich an das Jobcenter oder Sozialamt, wenn Sie die Miete aus finanzieller Not nicht zahlen können. Diese Stellen können unter Umständen Rückstände übernehmen.
Suchen Sie einen Mieterverein oder Fachanwalt auf, um zu prüfen, ob die Kündigung formal überhaupt wirksam ist.
Dokumentieren Sie alle Zahlungen und die Kommunikation mit dem Vermieter lückenlos.
Wenn eine Räumung tatsächlich droht, beginnen Sie parallel mit der Wohnungssuche, statt bis zum letzten Moment zu warten. Waitlys Wohnungssuche kann helfen, schnell verfügbare Angebote zu finden. Mehr zu Ihren grundsätzlichen Rechten als Mieterin oder Mieter lesen Sie in unserem Ratgeber Mieterrechte in Deutschland.
Ab einem Rückstand von mehr als einer Monatsmiete bei zwei aufeinanderfolgenden Terminen, oder ab insgesamt zwei Monatsmieten über einen längeren Zeitraum.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kündigung selbst ändern sich dadurch nicht. Bei einer möglichen Räumung können besondere Härtefälle wie kleine Kinder aber eine Rolle spielen.
Ja, durch vollständige Zahlung der Rückstände innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage (Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) – sofern das nicht bereits in den letzten zwei Jahren genutzt wurde.
Jobcenter, Sozialamt und örtliche Mietervereine können bei Zahlungsproblemen und der rechtlichen Prüfung der Kündigung helfen.