
Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung bestätigt, dass beim bisherigen Mietverhältnis keine Mietrückstände bestehen. Kein bisheriger Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen, weshalb sie auch von einem künftigen Vermieter nicht zwingend eingefordert werden kann. Stellt der bisherige Vermieter keine aus, dienen ersatzweise die letzten drei Kontoauszüge mit den gebuchten Mietzahlungen als gleichwertiger Nachweis.
Für einen neuen Vermieter ist die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ein einfacher Weg, das Zahlungsverhalten eines Bewerbers aus der Vergangenheit einzuschätzen, ohne selbst Kontoauszüge auswerten zu müssen. Sie ergänzt die SCHUFA-Auskunft, die zwar allgemeine Kreditwürdigkeit zeigt, aber keine Auskunft über pünktliche Mietzahlungen bei einem konkreten früheren Vermieter gibt. Aus Sicht vieler Vermieter ist sie deshalb ein bequemes, wenn auch nicht zwingendes Zusatzdokument.
Anders als bei der Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz, die gesetzlich vorgeschrieben ist, existiert für die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung keine entsprechende gesetzliche Grundlage. Sie ist eine reine Gefälligkeit des bisherigen Vermieters, keine Pflichtleistung aus dem beendeten Mietverhältnis. Ein bisheriger Vermieter kann die Ausstellung deshalb ohne Angabe von Gründen verweigern, etwa aus Zeitmangel oder weil er grundsätzlich keine derartigen Bescheinigungen ausstellt.
Weigert sich der bisherige Vermieter, lässt sich das nicht erzwingen. In diesem Fall dienen die letzten drei Kontoauszüge, in denen die monatlichen Mietüberweisungen erkennbar sind, als gleichwertiger Ersatznachweis. Sensible, nicht relevante Buchungen lassen sich vor der Weitergabe schwärzen, solange die Mietzahlungen selbst lesbar bleiben. Alternativ hilft eine formlose schriftliche Bestätigung, etwa eine kurze E-Mail des bisherigen Vermieters, dass keine Rückstände bestehen, auch wenn sie kein offizielles Formular ist.
Wer erst kurz in der bisherigen Wohnung gewohnt hat, etwa nach einem Umzug innerhalb weniger Monate, hat entsprechend wenige Kontoauszüge zur Verfügung. In diesem Fall hilft eine formlose Bestätigung des aktuellen Vermieters über den bisherigen, kurzen Mietverlauf, kombiniert mit einer regulären SCHUFA-Auskunft, die allgemeine Zahlungsmoral belegt.
Für Erstmieter ohne vorheriges eigenes Mietverhältnis, etwa direkt aus dem Elternhaus oder einer Wohngemeinschaft ohne eigenen Namen im Mietvertrag, entfällt die Grundlage für eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung von vornherein. Das ist normal und kein Nachteil bei der Bewerbung. Eine solide SCHUFA-Auskunft und vollständige Einkommensnachweise wiegen das in der Regel auf.
Die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ist ein nützliches, aber freiwilliges Dokument. Verweigert der bisherige Vermieter sie, sind Kontoauszüge mit den letzten Mietzahlungen ein gleichwertiger Ersatz, den kein künftiger Vermieter ablehnen kann, ohne selbst unangemessene Anforderungen zu stellen.
Nein, es gibt keine gesetzliche Ausstellungspflicht. Er kann die Bescheinigung ohne Begründung verweigern.
Die letzten drei Kontoauszüge mit den gebuchten Mietzahlungen gelten als gleichwertiger Ersatznachweis.
Da sie freiwillig ist, kann sie von einem künftigen Vermieter nicht als zwingende Voraussetzung für den Vertragsabschluss eingefordert werden.
Ohne vorheriges eigenes Mietverhältnis entfällt die Grundlage für die Bescheinigung. Das ist normal und wird durch SCHUFA-Auskunft und Einkommensnachweise ausgeglichen.
Nein, sie ergänzt sie nur. Die SCHUFA-Auskunft zeigt allgemeine Kreditwürdigkeit, die Bescheinigung bezieht sich speziell auf das Zahlungsverhalten beim vorherigen Vermieter.