
SCHUFA-Auskunft, Einkommensnachweis und Mietschuldenfreiheitsbescheinigung darf jeder Vermieter prüfen. Doch nicht jedes Auswahlkriterium ist erlaubt: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zieht bei der Mieterauswahl echte rechtliche Grenzen, die in der Praxis häufig übersehen werden.
Nach § 19 Abs. 1 AGG ist bei sogenannten Massengeschäften eine Benachteiligung wegen Rasse oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität unzulässig. Wichtig für private Kleinvermieter: Wer insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet, gilt laut § 19 Abs. 5 AGG in der Regel nicht als Massengeschäft-Anbieter; für ihn greift dann ausschließlich das Verbot der Diskriminierung wegen Rasse oder ethnischer Herkunft, nicht die übrigen Merkmale.
§ 19 Abs. 3 AGG erlaubt eine unterschiedliche Behandlung, wenn sie der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen sowie ausgewogener Siedlungsstrukturen dient, wie auch die rechtspolitische Analyse von bug-ev.org zu den Ausnahmeregelungen des § 19 Abs. 3 und 5 AGG einordnet. Diese Ausnahme wird in der Praxis vor allem von größeren Wohnungsunternehmen genutzt, etwa um bei einer Neuvermietung gezielt auf eine bestimmte Durchmischung der Hausgemeinschaft zu achten, nicht um einzelne Gruppen pauschal auszuschließen.
SCHUFA-Auskunft, Einkommensnachweis, Beschäftigungsverhältnis und Mietschulden-Vergangenheit sind zulässige, sachliche Auswahlkriterien, weil sie unmittelbar mit der finanziellen Zuverlässigkeit als Mieter zusammenhängen. Auch die Reihenfolge der Bewerbungseingänge oder ein möglichst passendes Einzugsdatum darf eine Rolle spielen.
Eine pauschale Ablehnung wegen Herkunft, Familienstand, Schwangerschaft, Gewerkschaftszugehörigkeit oder sexueller Identität ist nach dem AGG unzulässig, sofern der Vermieter nicht unter die Kleinvermieter-Ausnahme fällt. Auch bei dieser Ausnahme bleibt eine Ablehnung allein wegen Rasse oder ethnischer Herkunft in jedem Fall verboten, unabhängig von der Größe des Vermieters.
Eine sorgfältige Bonitätsprüfung ist erlaubt und sinnvoll, eine Auswahl nach persönlichen Merkmalen wie Herkunft ist es nicht. Wer diese Grenze kennt, kann eine Ablehnung besser einordnen und im Zweifel auch rechtlich hinterfragen. Die praktischen Prüfschritte selbst, von SCHUFA bis Selbstauskunft, finden Sie in unserer Checkliste zur Mieterauswahl.
Weitgehend ja, aber auch er darf niemanden allein wegen Rasse oder ethnischer Herkunft ablehnen; dieses Verbot gilt unabhängig von der Vermietergröße.
Nein, sofern der Vermieter nicht unter die Kleinvermieter-Ausnahme mit maximal 50 Wohnungen fällt, ist das nach dem AGG unzulässig.
Es erlaubt größeren Vermietern, bei der Neuvermietung auf eine gewisse soziale Durchmischung im Haus zu achten, rechtfertigt aber keinen pauschalen Ausschluss einzelner Gruppen.
Ja, im Rahmen des AGG bestehen Auskunfts- und unter Umständen Entschädigungsansprüche, die Sie rechtlich prüfen lassen können.