
Reicht das eigene Einkommen für eine Wohnungsbewerbung nicht aus, akzeptieren viele Vermieter eine Bürgschaft, meist von den Eltern, als zusätzliche Sicherheit. Wird die Bürgschaft ungefragt vom Vermieter verlangt, ist die Haftung der Bürgen in der Regel auf maximal drei Monatskaltmieten begrenzt. Wird sie freiwillig angeboten, ohne dass der Vermieter danach gefragt hat, gilt diese Obergrenze nicht.
Studierende ohne eigenes Einkommen, Berufseinsteiger in der Probezeit oder Menschen mit kurzer Selbstständigkeit können die übliche Kombination aus Gehaltsabrechnungen und Arbeitsvertrag nicht vorlegen. Statt die Bewerbung deshalb ganz abzulehnen, verlangen viele Vermieter in diesen Fällen eine zusätzliche Sicherheit von einer dritten Person mit ausreichendem eigenen Einkommen, meist den Eltern.
Mit einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge, für Mietschulden oder Schäden einzustehen, falls der Mieter selbst nicht zahlen kann. In der Praxis verlangen Vermieter dabei meist eine selbstschuldnerische Bürgschaft: Der Vermieter kann sich bei Zahlungsausfall direkt an den Bürgen wenden, ohne vorher gegen den Mieter erfolglos vollstreckt haben zu müssen. Bei einer Ausfallbürgschaft dagegen haftet der Bürge erst, wenn feststeht, dass der Mieter selbst tatsächlich nicht zahlen kann.
§ 551 BGB begrenzt die gesamte Mietsicherheit, die ein Vermieter verlangen darf, auf höchstens das Dreifache der Nettokaltmiete. Diese Grenze gilt für Kaution und Bürgschaft zusammen: Ist bereits eine Kaution in Höhe von drei Monatskaltmieten hinterlegt, darf der Vermieter daneben keine zusätzliche Bürgschaft verlangen. Wichtig ist der Unterschied zwischen verlangter und freiwillig angebotener Bürgschaft: Bietet der Bürge die Bürgschaft von sich aus an, etwa um die Chancen des Kindes auf dem angespannten Markt zu erhöhen, greift die gesetzliche Deckelung nicht, und die Haftung kann unbegrenzt sein.
Bevor Eltern eine Bürgschaftserklärung unterschreiben, lohnt sich ein Blick auf drei Punkte: ob es sich um eine selbstschuldnerische oder eine Ausfallbürgschaft handelt, ob die Haftung zeitlich oder der Höhe nach begrenzt ist, und ob die Bürgschaft explizit verlangt oder nur freiwillig angeboten wurde. Eine zeitlich unbegrenzte, unbeschränkte Bürgschaft bindet die Bürgen unter Umständen über das gesamte Mietverhältnis hinweg, auch wenn sich die eigene finanzielle Situation später ändert.
Wer niemanden findet, der bürgen kann oder möchte, kann auf eine Mietkautionsbürgschaft eines spezialisierten Anbieters ausweichen, bei der ein Finanzdienstleister gegen eine laufende Gebühr für die Kaution einsteht. Das ersetzt zwar die Kaution, nicht aber eine vom Vermieter zusätzlich verlangte Bürgschaft für die laufende Miete. Eine weitere Möglichkeit ist eine höhere freiwillige Kaution innerhalb der Drei-Monats-Grenze, kombiniert mit zusätzlichen Einkommensnachweisen wie BAföG-Bescheid oder einem Nebenjob-Vertrag, um den Bedarf an einer Bürgschaft von vornherein zu verringern.
Eine Elternbürgschaft kann fehlendes eigenes Einkommen bei der Wohnungsbewerbung ausgleichen, ist aber rechtlich an Grenzen gebunden, sobald der Vermieter sie verlangt. Wer vor der Unterschrift prüft, ob es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft handelt und ob die Drei-Monats-Grenze eingehalten wird, vermeidet eine unnötig weitreichende Haftung.
Verlangt der Vermieter die Bürgschaft, ist die Haftung zusammen mit einer eventuellen Kaution auf höchstens drei Monatskaltmieten begrenzt, § 551 BGB.
Nein. Bietet der Bürge die Bürgschaft von sich aus an, ohne dass der Vermieter danach gefragt hat, gilt die gesetzliche Obergrenze nicht.
Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft kann der Vermieter sich direkt an den Bürgen wenden. Bei der Ausfallbürgschaft muss zuerst feststehen, dass der Mieter selbst nicht zahlen kann.
Wenn die Kaution bereits drei Monatskaltmieten beträgt, darf der Vermieter daneben keine zusätzliche Bürgschaft mehr verlangen, da die Gesamtsicherheit gedeckelt ist.
Eine Mietkautionsbürgschaft eines Finanzdienstleisters kann die Kaution ersetzen. Zusätzliche Einkommensnachweise wie BAföG oder ein Nebenjob können den Bedarf an einer Bürgschaft ebenfalls verringern.