Was Vermieter in der Mieterselbstauskunft fragen dürfen und wo die Grenze liegt. (Photo by mana5280 on Unsplash)

Kategorie

Mietwohnung

Artikel von

Waitly

June 11, 2026

Mieterselbstauskunft: Welche Fragen Vermieter stellen dürfen und welche nicht

Vermieter dürfen in der Mieterselbstauskunft nur Fragen stellen, an deren Antwort sie ein berechtigtes Interesse für die konkrete Vermietungsentscheidung haben. Erlaubt sind Fragen zu Identität, Einkommen, Beruf und bestehenden Räumungstiteln. Nicht erlaubt sind Fragen zu Familienplanung, Religion, Herkunft oder Gesundheit, da diese Merkmale unter das Diskriminierungsverbot des § 19 AGG fallen.

Der Maßstab: berechtigtes Interesse statt Neugier

Die Mieterselbstauskunft ist kein rechtlich vorgeschriebenes Formular, sondern ein von Vermietern entwickeltes Instrument zur Bonitäts- und Bedarfsprüfung. Für jede einzelne Frage gilt derselbe Maßstab: Sie muss einen erkennbaren Bezug zur konkreten Vermietungsentscheidung haben. Fragen, die nur der allgemeinen Neugier dienen oder in die private Lebensführung eingreifen, ohne die Vertragsdurchführung zu betreffen, sind unzulässig, selbst wenn sie höflich formuliert sind.

Diese Fragen sind erlaubt

Zulässig sind Angaben zu Name, aktueller Anschrift, Geburtsdatum, Beruf und Arbeitgeber, Höhe des Nettoeinkommens, Anzahl der einziehenden Personen und Haustieren, sofern die Wohnung das betrifft. Ebenfalls zulässig ist die Frage nach laufenden Räumungsklagen oder bereits bestehenden Zwangsvollstreckungstiteln aus früheren Mietverhältnissen, da diese unmittelbar das Risiko eines Zahlungsausfalls betreffen.

Diese Fragen sind nicht erlaubt

§ 19 AGG schützt vor Benachteiligung wegen Rasse oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Fragen nach Familienplanung oder Kinderwunsch, Religionszugehörigkeit, Nationalität, Gesundheitszustand oder Behinderung sind deshalb in der Mieterselbstauskunft unzulässig. Auch die Frage nach der Mitgliedschaft in einem Mieterverein gilt als unzulässig, da sie keinen Bezug zur Bonität hat und potenziell einschüchternd wirkt.

Wichtig ist die Ausnahme in § 19 Absatz 5 AGG: Vermieter, die insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermieten, unterliegen bei der Auswahlentscheidung selbst geringeren Anforderungen als große Vermietungsgesellschaften. Das ändert aber nichts daran, dass die genannten unzulässigen Fragen in der Selbstauskunft grundsätzlich unzulässig bleiben, die Ausnahme betrifft nur die spätere Auswahl unter mehreren zulässigen Bewerbungen.

Was passiert, wenn Sie eine unzulässige Frage falsch beantworten

Bei unzulässigen Fragen wird Bewerbern in der Rechtsprechung verbreitet ein Recht zur bewussten Falschantwort zugestanden, da aus einer unzulässigen Frage keine Wahrheitspflicht entstehen kann. Wird später bekannt, dass eine unzulässige Frage falsch beantwortet wurde, kann der Vermieter daraus in der Regel weder den Mietvertrag anfechten noch fristlos kündigen. Bei zulässigen Fragen gilt das nicht: Eine bewusst falsche Angabe zum Einkommen oder zu bestehenden Räumungstiteln kann eine Kündigung rechtfertigen, weil hier eine echte Auskunftspflicht besteht.

Wie Sie mit einer unzulässigen Frage in der Praxis umgehen

Sie müssen eine unzulässige Frage nicht beantworten und können das Feld leer lassen. In der Praxis kann das bei einer Massenbesichtigung mit vielen Mitbewerbern jedoch als unvollständig auffallen. Wer eine unzulässige Frage stillschweigend übergeht, statt sie erkennbar zu verweigern, riskiert dadurch keine rechtlichen Nachteile, da die Frage von vornherein keine bindende Auskunftspflicht auslöst.

Fazit

Die Mieterselbstauskunft darf nur abfragen, was für die konkrete Vermietungsentscheidung erforderlich ist. Einkommen, Beruf und frühere Räumungstitel gehören dazu, Familienplanung, Religion und Gesundheit nicht. Wer eine unzulässige Frage erkennt, muss sie weder wahrheitsgemäß noch überhaupt beantworten.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich die Mieterselbstauskunft ausfüllen?

Rechtlich ist sie freiwillig, in der Praxis sortieren die meisten Vermieter Bewerbungen ohne ausgefüllte Selbstauskunft aber vor der weiteren Prüfung aus.

Darf ein Vermieter nach meiner Religion fragen?

Nein. Fragen nach Religionszugehörigkeit fallen unter das Diskriminierungsverbot des § 19 AGG und sind in der Mieterselbstauskunft unzulässig.

Darf ich bei einer unzulässigen Frage lügen?

Bei unzulässigen Fragen entsteht keine Wahrheitspflicht, eine falsche Antwort hat in der Regel keine rechtlichen Nachteile zur Folge. Bei zulässigen Fragen, etwa zum Einkommen, gilt das nicht.

Gilt das AGG auch für private Vermieter mit einer einzigen Wohnung?

§ 19 Absatz 5 AGG erleichtert die Auswahlentscheidung für Vermieter mit insgesamt bis zu 50 Wohnungen. Die unzulässigen Fragen in der Selbstauskunft selbst bleiben davon unberührt.

Was mache ich, wenn eine unzulässige Frage im Formular steht?

Sie können das Feld leer lassen. Eine bewusste Falschangabe hat bei nachweislich unzulässigen Fragen in der Regel keine rechtlichen Folgen für Sie.