
Nicht jede Position, die in einer Nebenkostenabrechnung auftaucht, darf dort auch stehen. Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) legt abschließend fest, welche Kosten ein Vermieter auf Mieter umlegen darf, und schließt bestimmte Kostenarten ausdrücklich aus.
Nach § 1 Absatz 2 der Betriebskostenverordnung gehören zwei Kategorien ausdrücklich nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten:
Verwaltungskosten: die Kosten für die zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, einschließlich Aufsicht, Buchhaltung und Kontoführung
Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten: Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Beseitigung von Mängeln durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse aufgewendet werden müssen
Nicht umlagefähig sind unter anderem:
Verwaltungskosten wie Hausverwaltungshonorar, Porto und Bankgebühren
Reparaturen (etwa ein defekter Aufzugsmotor oder ein undichtes Dach), im Unterschied zur regelmäßigen Wartung, die umlagefähig ist
Instandhaltungsrücklagen für künftige Sanierungen
Kreditzinsen und Tilgung für das Gebäude
Mietausfall bei leerstehenden Wohnungen im selben Haus
Rechts- und Anwaltskosten des Vermieters
Auch eine abweichende Klausel im Mietvertrag ändert daran nichts: Nicht umlagefähige Kosten können im Wohnraummietrecht nicht wirksam auf den Mieter übertragen werden, selbst wenn der Vertrag etwas anderes vorsieht.
Ein häufiger Streitpunkt ist die Grenze zwischen Wartung und Reparatur. Die regelmäßige Wartung einer Heizungsanlage, eines Aufzugs oder einer Rauchwarnmelderanlage ist umlagefähig, weil sie der vorbeugenden Kontrolle dient. Die tatsächliche Behebung eines Defekts, etwa der Austausch eines kaputten Heizungsbauteils, zählt dagegen zur Instandsetzung und darf nicht in der Nebenkostenabrechnung erscheinen.
Prüfen Sie jede Position der Nebenkostenabrechnung auf die Kategorien Verwaltung, Reparatur und Rücklage. Finden Sie eine davon, können Sie der Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Zugang schriftlich widersprechen (§ 556 Abs. 3 BGB) und Einsicht in die Belege verlangen.
Verwaltungskosten und Instandhaltungs-/Instandsetzungskosten sind laut § 1 Abs. 2 BetrKV ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso Kreditzinsen, Rücklagen und Rechtskosten des Vermieters.
Nein. Reparaturen zählen zur Instandsetzung und sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV nicht umlagefähig, anders als die regelmäßige Wartung derselben Anlage.
Vertragsklauseln können nicht umlagefähige Kosten nicht wirksam auf den Mieter übertragen. Die gesetzliche Regelung der BetrKV geht vor.
12 Monate ab Zugang der Abrechnung, gemäß § 556 Abs. 3 BGB.