
Ein Genossenschaftsanteil wird oft als sichere Alternative zur Kaution beworben. Rechtlich betrachtet ist er aber eine Kapitalbeteiligung mit eigenen Risiken, die sich von einer Mietkaution unterscheiden.
Nach § 22a GenG kann eine Satzung vorsehen, dass Mitglieder im Fall einer Insolvenz der Genossenschaft zu Nachschüssen zur Insolvenzmasse verpflichtet sind. Diese Pflicht besteht nur, wenn die Satzung sie ausdrücklich vorsieht, sie kann aber auf eine Haftsumme begrenzt oder ganz ausgeschlossen werden. Vor dem Beitritt lohnt sich deshalb ein Blick in die Satzung, um zu prüfen, ob und in welcher Höhe eine Nachschusspflicht besteht.
Anders als Geld auf einem Bankkonto ist ein Geschäftsanteil nicht jederzeit verfügbar. Nach § 65 GenG gilt eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres, die Satzung kann sie auf bis zu fünf oder zehn Jahre verlängern. Und selbst nach der Kündigung wird das Geschäftsguthaben laut § 73 GenG erst binnen sechs Monaten ausgezahlt. Wer das eingezahlte Kapital kurzfristig braucht, sollte diese Fristen einplanen.
Ein Geschäftsanteil ist keine Bankeinlage und unterliegt keiner gesetzlichen Einlagensicherung. Geht die Genossenschaft insolvent, richtet sich die Auszahlung nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage zum Zeitpunkt der Abwicklung, nicht nach dem ursprünglich eingezahlten Betrag.
Genossenschaftsanteile können, müssen aber nicht verzinst werden. Eine feste Rendite ist nicht garantiert, die Höhe einer möglichen Verzinsung legt jede Genossenschaft selbst fest und kann von Jahr zu Jahr schwanken, je nach wirtschaftlichem Ergebnis.
Prüfen Sie die Satzung auf eine mögliche Nachschusspflicht und deren Höhe
Fragen Sie nach der wirtschaftlichen Lage der Genossenschaft, etwa über den letzten Geschäftsbericht
Kalkulieren Sie mit der vollen Kündigungsfrist plus der sechsmonatigen Auszahlungsfrist, nicht mit sofortiger Verfügbarkeit
Vergleichen Sie den geforderten Anteilsbetrag mit Ihrer tatsächlichen finanziellen Flexibilität
Nur wenn die Satzung eine Nachschusspflicht vorsieht. Ist keine vorgesehen oder wurde sie ausgeschlossen, haften Mitglieder grundsätzlich nicht über ihren Geschäftsanteil hinaus.
Nein. Es gibt keine gesetzliche Einlagensicherung wie bei Bankguthaben. Das Risiko richtet sich nach der wirtschaftlichen Lage der Genossenschaft.
Nicht garantiert. Eine mögliche Verzinsung legt jede Genossenschaft selbst fest, abhängig vom jährlichen Geschäftsergebnis.
Nicht sofort. Erst gilt die Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten nach § 65 GenG, danach die Auszahlungsfrist von bis zu sechs Monaten nach § 73 GenG.
In der Satzung der jeweiligen Genossenschaft. Eine Nachschusspflicht muss dort ausdrücklich geregelt sein, sonst besteht sie nicht.