
Wer in Köln mietet, sollte zwei unterschiedliche Regeln kennen: die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen bei bestehenden Mietverträgen und die Mietpreisbremse bei einer Neuvermietung.
Köln gehört zu den 59 Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, für die seit dem 1. Juni 2014 eine reduzierte Kappungsgrenze von 15 Prozent innerhalb von drei Jahren gilt, wie der Mieterverein Köln erläutert. Ohne diese Verordnung läge die allgemeine Kappungsgrenze nach § 558 Absatz 3 BGB bei 20 Prozent. Die Erhöhung darf zudem die ortsübliche Vergleichsmiete laut Kölner Mietspiegel nicht übersteigen.
Die Kappungsgrenze betrifft ausschließlich bestehende Mietverhältnisse. Bei einem neuen Mietvertrag gilt stattdessen die Mietpreisbremse nach § 556d BGB: Die vereinbarte Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen, sofern Köln als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen ist. Beide Regeln zusammen zu betrachten hilft, eine Mieterhöhung oder ein neues Mietangebot richtig einzuordnen.
Ein Vermieter darf frühestens 15 Monate nach der letzten Mietfestlegung eine Erhöhung verlangen, wirksam wird sie zum Beginn des dritten Monats nach Zugang des schriftlichen Verlangens. Die Erhöhung muss auf den Mietspiegel, ein Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen gestützt sein.
Sie gilt für die meisten Bestandsmietverhältnisse, nicht aber für neu abgeschlossene Verträge und nicht für Modernisierungsmieterhöhungen nach § 559 BGB, die eigenen Regeln folgen: acht Prozent der Modernisierungskosten pro Jahr, gedeckelt auf drei Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren.
Vergleichen Sie die geforderte neue Miete mit der ortsüblichen Vergleichsmiete laut Kölner Mietspiegel und prüfen Sie, ob die 15-Prozent-Grenze eingehalten wurde. Bei Zweifeln bietet der Mieterverein Köln eine Beratung an.
In Köln ist eine Mieterhöhung bei bestehenden Mietverträgen auf 15 Prozent innerhalb von drei Jahren begrenzt, bei Neuvermietungen greift stattdessen die Mietpreisbremse mit einer Zehn-Prozent-Grenze. Wer beide Regeln kennt, kann eine Erhöhung oder ein Angebot zuverlässig einordnen.
Bei bestehenden Mietverträgen höchstens 15 Prozent innerhalb von drei Jahren, begrenzt zusätzlich durch die ortsübliche Vergleichsmiete.
Nein. Eine Erhöhung ist frühestens 15 Monate nach der letzten Mietfestlegung möglich und muss schriftlich begründet werden.
Sie gilt für die meisten Bestandsmietverhältnisse, nicht für neu abgeschlossene Verträge und nicht für Modernisierungsmieterhöhungen.
Vergleichen Sie die neue Miete mit der ortsüblichen Vergleichsmiete im Kölner Mietspiegel und der geltenden 15-Prozent-Grenze.
Wenden Sie sich an den Mieterverein Köln oder einen Rechtsberater, um die Erhöhung prüfen zu lassen.
Zum Mietspiegel Köln im Detail siehe Kölner Mietspiegel nach Stadtteil. Wie die Mietpreisbremse bundesweit funktioniert, erklärt Mietpreisbremse-Guide. Passende Angebote in Köln finden Sie über die Waitly Suche.