
Der Austritt aus einer Wohnungsgenossenschaft läuft anders ab als eine normale Mietkündigung. Es geht nicht nur um die Wohnung, sondern auch um Ihre Mitgliedschaft und den eingezahlten Geschäftsanteil.
Nach § 65 GenG kann die Mitgliedschaft nur zum Schluss eines Geschäftsjahres und mindestens drei Monate vor dessen Ablauf gekündigt werden, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Die Satzung darf diese Frist verlängern, das Gesetz erlaubt bis zu fünf Jahre, in bestimmten Fällen sogar bis zu zehn Jahre. Wird die Mitgliedschaft dadurch unzumutbar, erlaubt das Gesetz nach einem vollen Jahr Mitgliedschaft trotzdem eine vorzeitige Kündigung.
Nach § 73 GenG wird das Geschäftsguthaben eines ausscheidenden Mitglieds grundsätzlich binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft ausgezahlt. Grundlage ist die Bilanz der Genossenschaft zum Zeitpunkt des Austritts, nicht der ursprüngliche Einzahlungsbetrag. Auf Rücklagen oder sonstiges Vermögen der Genossenschaft haben ehemalige Mitglieder grundsätzlich keinen Anspruch, auch wenn die Satzung unter bestimmten Bedingungen eine Beteiligung an einer Ergebnisrücklage vorsehen kann.
Die sechsmonatige Frist existiert, weil die Genossenschaft die Auszahlung erst nach Feststellung der Jahresbilanz vornehmen kann. Anders als bei einer Mietkaution, die nach Rückgabe der Wohnung zeitnah abgerechnet wird, hängt die Höhe des Geschäftsguthabens von der wirtschaftlichen Lage der Genossenschaft zum Bilanzstichtag ab.
Die genaue Kündigungsfrist in Ihrer eigenen Satzung, da diese länger als die gesetzlichen drei Monate sein kann
Ob die Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen muss und wann dieses endet
Ob die Wohnungskündigung und der Austritt aus der Genossenschaft getrennt zu erklären sind
Wie die Satzung die Auszahlungsfrist konkret regelt, da sie vom Gesetz abweichen kann, solange dem Vorstand kein einseitiges Ermessen über die Zahlungsbedingungen eingeräumt wird
Gesetzlich mindestens drei Monate zum Ende eines Geschäftsjahres, laut § 65 GenG. Die Satzung kann diese Frist auf bis zu fünf, in Ausnahmefällen zehn Jahre verlängern.
Nein. Laut § 73 GenG erfolgt die Auszahlung des Geschäftsguthabens grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Mitgliedschaft, auf Basis der Bilanz.
Ja. Nach § 65 GenG kann ein Mitglied nach einem Jahr Mitgliedschaft vorzeitig kündigen, wenn die weitere Bindung an die vereinbarte Frist unzumutbar geworden ist.
In der Regel nein. Nur wenn die Satzung dies unter bestimmten Bedingungen ausdrücklich vorsieht, kann ein ausscheidendes Mitglied an einer Ergebnisrücklage beteiligt werden.
Das hängt von der Satzung der jeweiligen Genossenschaft ab. Prüfen Sie vor der Kündigung, ob beide Erklärungen getrennt oder gemeinsam abzugeben sind.