
Der Begriff Genossenschaft wird oft locker verwendet, ist aber eine genau definierte Rechtsform. Das Genossenschaftsgesetz (GenG) regelt, was eine eingetragene Genossenschaft ausmacht und wie sie organisiert sein muss.
Nach § 1 GenG ist eine eingetragene Genossenschaft eine Gesellschaft mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck es ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Zwei Elemente stechen heraus: die Mitgliederzahl ist offen, also nicht auf eine feste Gruppe begrenzt, und der Zweck ist die Förderung der eigenen Mitglieder, nicht die Gewinnmaximierung gegenüber Dritten.
Jede Genossenschaft braucht eine Satzung, die unter anderem laut § 7 GenG festlegt, bis zu welcher Höhe sich ein einzelnes Mitglied mit Geschäftsanteilen beteiligen kann. Nach § 7a können auch mehrere Geschäftsanteile pro Mitglied vorgesehen werden. Diese Satzung ist die eigentliche Grundlage für nahezu alle praktischen Regeln: Aufnahmekriterien, Höhe der Anteile, Kündigungsfristen und mehr unterscheiden sich deshalb von Genossenschaft zu Genossenschaft.
Eine Genossenschaft wird von einem Vorstand geführt und von einem Aufsichtsrat kontrolliert, ähnlich wie bei einer Aktiengesellschaft. Die wichtigste Besonderheit liegt aber in der Generalversammlung: nach § 43 GenG hat grundsätzlich jedes Mitglied eine Stimme, unabhängig davon, wie viele Geschäftsanteile es hält. Die Satzung kann Ausnahmen für Mitglieder vorsehen, die den Geschäftsbetrieb besonders fördern, aber der Grundsatz bleibt demokratisch.
Bei einer GmbH richtet sich das Stimmrecht in der Regel nach der Höhe der Kapitalanteile: wer mehr Anteile hält, hat mehr Einfluss. Bei einer Genossenschaft gilt dagegen im Grundsatz eine Person, eine Stimme, unabhängig vom eingezahlten Kapital. Auch der Zweck unterscheidet sich: eine GmbH ist in der Regel auf Gewinn für ihre Gesellschafter ausgerichtet, eine Genossenschaft laut § 1 GenG auf die Förderung ihrer Mitglieder, bei einer Wohnungsgenossenschaft konkret auf bezahlbaren und stabilen Wohnraum.
Weil die Satzung die eigentliche Rechtsgrundlage ist, sollten Sie diese vor dem Beitritt einsehen, statt sich nur auf allgemeine Informationen zu verlassen. Aufnahmekriterien, Höhe der Geschäftsanteile und Kündigungsfristen stehen dort schwarz auf weiß und können zwischen Genossenschaften erheblich abweichen.
Es definiert, was eine eingetragene Genossenschaft ist, welche Angaben ihre Satzung enthalten muss und wie ihre Organe, insbesondere die Generalversammlung, arbeiten.
Im Grundsatz ja, nach § 43 GenG hat jedes Mitglied eine Stimme unabhängig von der Anzahl seiner Geschäftsanteile, sofern die Satzung keine Ausnahme vorsieht.
Bei der GmbH richtet sich der Einfluss meist nach Kapitalanteilen, bei der Genossenschaft gilt grundsätzlich eine Person, eine Stimme. Zudem ist der gesetzliche Zweck einer Genossenschaft die Förderung ihrer Mitglieder, nicht reine Gewinnerzielung.
In der Satzung der jeweiligen Genossenschaft. Sie regelt unter anderem Höhe der Geschäftsanteile, Aufnahmekriterien und Kündigungsfristen.
In Deutschland ja, sofern sie als eG firmiert. Sie muss dann die Vorgaben des Genossenschaftsgesetzes zu Satzung, Organen und Mitgliedschaft erfüllen.