
Anders als bei einer Sozialwohnung gibt es bei Genossenschaftswohnungen keinen gesetzlichen Anspruch und keine bundesweit einheitliche Einkommensgrenze. Wer aufgenommen wird, entscheidet die Satzung der jeweiligen Genossenschaft.
Nach § 1 GenG ist der Zweck einer Genossenschaft die Förderung ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Daraus folgt kein automatischer Anspruch auf Aufnahme oder auf eine bestimmte Wohnung. Wer Mitglied werden darf, legt jede Genossenschaft in ihrer eigenen Satzung fest, im Rahmen dieses gesetzlichen Förderzwecks.
Bei einer Sozialwohnung mit Wohnberechtigungsschein gibt es klar definierte, gesetzlich festgelegte Einkommensgrenzen, die je nach Haushaltsgröße und Bundesland variieren. Bei Genossenschaftswohnungen existiert keine vergleichbare gesetzliche Einkommensgrenze. Manche Genossenschaften richten sich dennoch faktisch an einkommensschwächere Haushalte, weil ihr satzungsmäßiger Förderzweck genau darauf zielt, andere stellen keine spezifischen Einkommenskriterien.
In der Praxis verlangen die meisten Genossenschaften ähnliche Nachweise wie private Vermieter:
Einkommensnachweise der letzten Monate
Eine SCHUFA-Bonitätsauskunft
Einen ausgefüllten Mitgliedsantrag nach den Vorgaben der Satzung
Teilweise eine Selbstauskunft zur Haushaltssituation
Weil jede Genossenschaft ihre eigene Satzung hat, unterscheiden sich die konkreten Kriterien erheblich. Manche Genossenschaften nehmen aktuell überhaupt keine neuen Mitglieder auf, weil sie bereits eigene Wartelisten bestehender Mitglieder bedienen, wie es etwa die Wohnungsbaugenossenschaft VORWÄRTS eG in Berlin auf ihrer eigenen Seite erklärt. Andere werben aktiv um neue Mitglieder. Ein pauschales bundesweites Kriterium für Anspruch oder Ausschluss gibt es nicht.
Da es keine gesetzliche Einkommensgrenze und keine zentrale Prüfstelle gibt, ist der direkte Kontakt zur jeweiligen Genossenschaft der einzige zuverlässige Weg, die eigenen Chancen zu klären. Fragen Sie konkret nach der aktuellen Aufnahmepraxis, den geforderten Unterlagen und der Satzung, statt sich auf allgemeine Aussagen zu verlassen.
Nein, keine gesetzliche wie beim WBS für Sozialwohnungen. Jede Genossenschaft legt ihre eigenen Kriterien in der Satzung fest.
Nein. Das Genossenschaftsgesetz regelt den Förderzweck der Genossenschaft, begründet aber keinen individuellen Anspruch auf Aufnahme oder eine bestimmte Wohnung.
Meist Einkommensnachweise, eine SCHUFA-Auskunft und den Mitgliedsantrag der jeweiligen Genossenschaft.
Grundsätzlich ja, sofern sie die Aufnahmekriterien der jeweiligen Satzung erfüllen. Diese können sich zwischen Genossenschaften unterscheiden.
Weil sie aktuell keine freie Kapazität haben und zunächst die Wartelisten ihrer bestehenden Mitglieder bedienen, wie es einige Berliner Genossenschaften öffentlich erklären.