
Die 30-Prozent-Regel ist eine Faustformel, keine gesetzliche Vorschrift. Für einen Teil der Mieterhaushalte in Deutschland greift sie nicht, weil andere Regeln oder andere Einkommensverhältnisse gelten. Wer Bürgergeld bezieht, BAföG erhält, Wohngeld beantragt oder deutlich überdurchschnittlich verdient, sollte die 30-Prozent-Grenze nicht als feste Zielmarke behandeln.
Für Bürgergeld-Haushalte gilt keine Prozentregel. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind. Was als angemessen gilt, richtet sich nicht nach dem Einkommen, sondern nach Wohnungsgröße und den ortsüblichen Vergleichsmieten der jeweiligen Kommune. Für neu bewilligte Leistungen gilt zusätzlich eine einjährige Karenzzeit, in der die tatsächlichen Unterkunftskosten unabhängig von ihrer Angemessenheit in voller Höhe anerkannt werden. Die 30-Prozent-Regel würde hier ohnehin ins Leere laufen, da das Jobcenter direkt die Miethöhe prüft, nicht ihren Anteil am Einkommen.
Studierende, die BAföG beziehen und nicht bei den Eltern wohnen, erhalten nach § 13 Abs. 2 BAföG einen Wohnkostenzuschlag von 380 Euro monatlich, seit der BAföG-Reform 2024 angehoben von zuvor 360 Euro. Wer bei den Eltern wohnt, bekommt stattdessen nur 59 Euro. Dieser Zuschlag ist ein fixer Betrag, der die tatsächliche Warmmiete oft nicht vollständig deckt, gerade in teuren Studienstädten. Für BAföG-Empfänger ist die 30-Prozent-Regel deshalb wenig hilfreich: Das relevante BAföG-Einkommen ist ohnehin meist gering, sodass 30 Prozent davon kaum zur Deckung einer realistischen Miete ausreichen würden. Maßgeblich ist hier der feste Zuschlag, nicht ein Anteil am Gesamtbudget.
Wer Wohngeld bezieht, weil das Einkommen zu niedrig für die volle Miete, aber zu hoch für Bürgergeld ist, profitiert von einer eigenen Berechnungsformel nach § 19 WoGG. Sie berücksichtigt Haushaltsgröße, Einkommen und die zu berücksichtigende Miete gemeinsam, statt einfach einen Prozentsatz vom Einkommen abzuziehen. Die anerkennungsfähige Miete selbst ist zusätzlich über sieben Mietenstufen (§ 12 WoGG) gedeckelt, die sich am ortsüblichen Mietniveau orientieren: Mietenstufe I gilt für besonders günstige Regionen, Mietenstufe VII für die teuersten Städte. Auch hier ersetzt eine differenzierte Formel die einfache 30-Prozent-Faustregel.
Am oberen Ende der Einkommensverteilung kehrt sich das Problem um: Die 30-Prozent-Regel überschätzt hier die nötige Wohnkostenreserve. Laut einer Auswertung des DIW Berlin (Wochenbericht 41/2024) gaben die einkommensschwächsten 20 Prozent der Mieterhaushalte 2021 im Schnitt rund 36 Prozent ihres Einkommens für die Miete aus, während die einkommensstärksten 20 Prozent nur etwa 22 Prozent aufwendeten. Wer deutlich überdurchschnittlich verdient, kann sich in der Regel eine höhere Wohnung leisten, ohne bei anderen Ausgaben Abstriche machen zu müssen, selbst wenn der Mietanteil über 30 Prozent liegt. Zum Vergleich: Nach einer Erhebung des Statistischen Bundesamts lag die durchschnittliche Mietbelastungsquote 2022 bei 27,8 Prozent aller Mieterhaushalte, bei Einpersonenhaushalten bei 32,7 Prozent.
Die 30-Prozent-Regel bleibt ein brauchbarer erster Anhaltspunkt für Haushalte im mittleren Einkommensbereich ohne Sozialleistungsbezug. Für alle anderen Gruppen gilt: Bürgergeld-Haushalte sollten sich an der Angemessenheitsgrenze ihrer Kommune orientieren, BAföG-Empfänger am festen Wohnkostenzuschlag, Wohngeld-Berechtigte an der WoGG-Formel und Gutverdiener an ihrem tatsächlichen Budget statt an einer starren Prozentzahl.
Nein. Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden die tatsächlichen Unterkunftskosten übernommen, soweit sie angemessen sind. Maßgeblich ist die kommunale Vergleichsmiete, nicht ein Prozentsatz vom Einkommen.
Seit der BAföG-Reform 2024 erhalten Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, 380 Euro monatlich nach § 13 Abs. 2 BAföG, zuvor waren es 360 Euro.
Wohngeld wird nach einer eigenen Formel (§ 19 WoGG) aus Einkommen, Haushaltsgröße und zu berücksichtigender Miete berechnet, zusätzlich gedeckelt durch sieben regionale Mietenstufen (§ 12 WoGG).
Ja. Laut DIW Berlin lag die Mietbelastung der einkommensschwächsten 20 Prozent der Mieterhaushalte 2021 bei rund 36 Prozent, bei den einkommensstärksten 20 Prozent bei nur rund 22 Prozent.